Dokument-ID: 084728

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 644.

idF dRGBl. I S 2501/1939 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1940

Ist in einem vom Schiffer oder einem anderen Vertreter des Reeders ausgestellten Konnossement der Name des Verfrachters nicht angegeben, so gilt der Reeder als Verfrachter. Ist der Name des Verfrachters unrichtig angegeben, so haftet der Reeder dem Empfänger für den Schaden, der aus der Unrichtigkeit der Angabe entsteht.