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Dokument-ID: 084869

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 796.

idF dRGBl. I S 307/1908 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Die Ausrüstungskosten, die Heuer und die Versicherungskosten können zugleich mit dem Schiffe oder durch Versicherung der Bruttofracht oder besonders versichert werden. Sie gelten nur dann als mit dem Schiffe versichert, wenn es besonders vereinbart ist.