Dokument-ID: 084937

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 858.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Im Falle des Totalverlustes hat der Versicherer die Versicherungssumme zum vollen Betrage zu zahlen, jedoch unbeschadet der nach § 800 etwa zu machenden Abzüge.