Dokument-ID: 084908

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 830.

idF dRGBl. I S 307/1908 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

(1) Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum bestimmt, so beginnt die Versicherung am Mittage des Tages, an welchem der Vertrag geschlossen wird. Sie endigt am Mittage des letzten Tages der Frist.

(2) Bei der Berechnung der Zeit ist der Ort, wo sich das Schiff befindet, maßgebend.