Dokument-ID: 084920

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 842.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Der Versicherer muß seinen Entschluß, von dem im § 841 bezeichneten Rechte Gebrauch zu machen, bei Verlust dieses Rechtes dem Versicherten spätestens am dritten Tage nach dem Ablaufe desjenigen Tages erklären, an welchem ihm der Versicherte den Unfall unter Bezeichnung seiner Beschaffenheit und seiner unmittelbaren Folgen angezeigt und alle sonstigen auf den Unfall sich beziehenden Umstände mitgeteilt hat, soweit die letzteren dem Versicherten bekannt sind.