Dokument-ID: 084924

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 846.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Die im § 834 unter Nr. 1 bis 3 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten muß der Versicherer ersetzen, auch wenn sie drei Prozent des Versicherungswerts nicht erreichen. Sie kommen jedoch bei der Ermittelung der im § 845 bezeichneten drei Prozent nicht in Berechnung.