Dokument-ID: 084930

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 852.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Wenn der Vertrag mit der Klausel: „frei von Bruch außer im Strandungsfall“ abgeschlossen ist, so finden die Vorschriften des § 851 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Versicherer für Bruch insoweit haftet, als er nach § 851 für Beschädigung aufzukommen hat.