Dokument-ID: 084500

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 389. Hinterlegung, Selbsthilfeverkauf

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

Unterläßt der Kommittent über das Gut zu verfügen, obwohl er dazu nach Lage der Sache verpflichtet ist, so hat der Kommissionär die nach § 373 dem Verkäufer zustehenden Rechte.