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Dokument-ID: 084500
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
§ 389. Hinterlegung, Selbsthilfeverkauf
Unterläßt der Kommittent über das Gut zu verfügen, obwohl er dazu nach Lage der Sache verpflichtet ist, so hat der Kommissionär die nach § 373 dem Verkäufer zustehenden Rechte.