Dokument-ID: 084514

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 403. Provision und Kosten bei Selbsteintritt

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

Der Kommissionär, der das Gut selbst als Verkäufer liefert oder als Käufer übernimmt, ist zu der gewöhnlichen Provision berechtigt und kann die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Kosten berechnen.