Dokument-ID: 084531

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 418. Besichtigung während der Geschäftszeit

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

Der Lagerhalter hat dem Einlagerer die Besichtigung des Gutes, die Entnahme von Proben und die zur Erhaltung des Gutes notwendigen Handlungen während der Geschäftsstunden zu gestatten.