Dokument-ID: 084534

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 421. Gesetzliches Pfandrecht

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

Der Lagerhalter hat wegen der Lagerkosten ein Pfandrecht an dem Gute, solange er es im Besitze hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann.