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Dokument-ID: 084536

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 423. Verjährung

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

Auf die Verjährung der Ansprüche gegen den Lagerhalter wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes finden die Vorschriften des § 414 entsprechende Anwendung. Im Falle des gänzlichen Verlustes beginnt die Verjährung mit dem Ablaufe des Tages, an welchem der Lagerhalter dem Einlagerer Anzeige von dem Verluste macht.