Dokument-ID: 084563

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 448. Frachtgut gegen Ladeschein

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des Ladescheins, auf dem die Ablieferung des Gutes bescheinigt ist, verpflichtet.