Dokument-ID: 084566

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 451.

idF BGBl. I Nr. 70/2008 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2008

Auf die Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen sind nicht die Bestimmungen des sechsten Abschnitts (Frachtgeschäft), sondern jene des allgemeinen Zivil- und Unternehmensrechts anzuwenden.