Dokument-ID: 084261

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 127. Entziehung der Vertretungsmacht

idF BGBl. I Nr. 83/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter aufgrund einer Klage aller übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Vertretung der Gesellschaft.

(BGBl. I Nr. 83/2014)