Dokument-ID: 084264

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 130. Haftung des eintretenden Gesellschafters

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

(1) Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128, 129 für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma geändert wird oder nicht.

(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.