Dokument-ID: 084239

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 107. Anmeldeverpflichtete, Musterzeichnung

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

(1) Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken.

(2) Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen.