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Dokument-ID: 084302

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 164. Geschäftsführung

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.