Dokument-ID: 084312

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 174. Herabsetzung der Haftsumme

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

Eine Herabsetzung der Haftsumme eines Kommanditisten ist, solange sie nicht in das Firmenbuch eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam; Gläubiger, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begründet waren, brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen.