Dokument-ID: 097908

Vorschrift

Unternehmensreorganisationsgesetz (URG)

Inhaltsverzeichnis

§ 11. Auskunftspflicht des Unternehmers

idF BGBl. I Nr. 114/1997 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1997

Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Reorganisationsprüfer alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm Einsicht in sämtliche hiefür erforderlichen Unterlagen zu gewähren.