Dokument-ID: 097916

Vorschrift

Unternehmensreorganisationsgesetz (URG)

Inhaltsverzeichnis

3. Abschnitt
Wirkungen des Verfahrens

§ 18. Anfechtungsfristen

idF BGBl. I Nr. 58/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2010

Die für die Anfechtung nach der Insolvenzordnung vom Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu berechnenden Fristen werden um die Dauer des Reorganisationsverfahrens verlängert, wenn es während der Anfechtungsfrist eingestellt worden ist.

(BGBl. I Nr. 58/2010)