Dokument-ID: 097927

Vorschrift

Unternehmensreorganisationsgesetz (URG)

Inhaltsverzeichnis

§ 28. Geltendmachung der Haftung

idF BGBl. I Nr. 58/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2010

(1) Der Anspruch nach § 22 und nach § 25 kann nur vom Masse- oder Sanierungsverwalter für die Insolvenzmasse geltend gemacht werden.
(BGBl. I Nr. 58/2010)

(2) Die juristische Person kann auf den Anspruch nicht verzichten. Gegen den Anspruch kann nicht mit Forderungen an die juristische Person aufgerechnet werden.