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Dokument-ID: 111664

Vorschrift

Vereinsgesetz 2002 (VerG)

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen

idF BGBl. I Nr. 66/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2002

Beschlüsse von Vereinsorganen sind nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.