Dokument-ID: 159149

Vorschrift

Wechselgesetz 1955 (WechselG)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 83

idF BGBl. Nr. 49/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955

Muß eine wechselrechtliche Leistung von mehreren Personen oder von derselben Person mehrfach verlangt werden, so ist über die mehrfache Aufforderung nur eine Protesturkunde erforderlich.