Dokument-ID: 159116

Vorschrift

Wechselgesetz 1955 (WechselG)

Inhaltsverzeichnis

3.
Ehrenzahlung

Artikel 59

idF BGBl. Nr. 289/1932 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1934

(1) Die Ehrenzahlung ist in allen Fällen zulässig, in denen der Inhaber bei Verfall oder vor Verfall Rückgriff nehmen kann.

(2) Die Ehrenzahlung muß den vollen Betrag umfassen, den der Wechselverpflichtete, für den sie stattfindet, zahlen müßte.

(3) Sie muß spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Protestes mangels Zahlung stattfinden.