Dokument-ID: 159051

Vorschrift

Wechselgesetz 1955 (WechselG)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 4

idF BGBl. Nr. 49/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955

Der Wechsel kann bei einem Dritten, am Wohnort des Bezogenen oder an einem anderen Ort zahlbar gestellt werden.