Dokument-ID: 159084

Vorschrift

Wechselgesetz 1955 (WechselG)

Inhaltsverzeichnis

FÜNFTER ABSCHNITT
Verfall

Artikel 33

idF BGBl. Nr. 289/1932 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1934

(1) Ein Wechsel kann gezogen werden auf Sicht;

  • auf eine bestimmte Zeit nach Sicht;
  • auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung;
  • auf einen bestimmten Tag.

(2) Wechsel mit anderen oder mit mehreren aufeinanderfolgenden Verfallzeiten sind nichtig.