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Dokument-ID: 159104

Vorschrift

Wechselgesetz 1955 (WechselG)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 51

idF BGBl. Nr. 289/1932 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1934

Bei dem Rückgriff nach einer Teilannahme kann derjenige, der den nicht angenommenen Teil der Wechselsumme entrichtet, verlangen, daß dies auf dem Wechsel vermerkt und ihm darüber Quittung erteilt wird. Der Inhaber muß ihm ferner eine beglaubigte Abschrift des Wechsels und den Protest aushändigen, um den weiteren Rückgriff zu ermöglichen.