Dokument-ID: 159080

Vorschrift

Wechselgesetz 1955 (WechselG)

Inhaltsverzeichnis

VIERTER ABSCHNITT
Wechselbürgschaft

Artikel 30

idF BGBl. Nr. 49/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955

(1) Die Zahlung der Wechselsumme kann ganz oder teilweise durch Wechselbürgschaft gesichert werden.

(2) Diese Sicherheit kann von einem Dritten oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Wechsel befindet.