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Dokument-ID: 159060

Vorschrift

Wechselgesetz 1955 (WechselG)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 12

idF BGBl. Nr. 49/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955

(1) Das Indossament muß unbedingt sein. Bedingungen, von denen es abhängig gemacht wird, gelten als nicht geschrieben.

(2) Ein Teilindossament ist nichtig.

(3) Ein Indossament an den Inhaber gilt als Blankoindossament.