


Demo-Dokumente
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Sorgfaltsstandards
In § 16 Abs 2 ZivMediatG schreibt der Gesetzgeber auch die allgemeinen Sorgfaltsstandards fest, ua das Tätigwerden nur mit Zustimmung der Medianden. -
Verpflichtung zur Haftungsdeckung
Mediation ist haftungsträchtig; fehlende (und nicht nachweislich angeregte) Beratung kann zu hohen Vermögensschäden führen. -
DSG 2000 und EU-DSGVO
Bei Missachtung der ihnen auferlegten Pflichten sieht das DSG 2000 für MediatorInnen verschiedenste Saktionen vor. Mit Inkrafttreten der DSGVO kommt es zu einer Verlagerung der Verantwortung in Richtung Auftraggeber und deren Dienstleister.Heidi Scheichenbauer - Ulrich Wanderer | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 897097