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18.02.2021 | Umwelt & Betriebsanlagen | ID: 1081790

ADR 2021: die Neuerungen für den Transport von Lithiumbatterien

WEKA (kp)

Neue Bestimmungen gelten mit dem ADR 2021 für den Transport von Lithiumbatterien oder auch für Geräte, die Lithiumbatterien enthalten. Was bedeutet das zB für die Kennzeichnung der Batterien und die Transport-Dokumentation?

Energiespeicher können gefährliche Eigenschaften besitzen, insbesondere die Brandgefahren sind nicht zu unterschätzen. Das ADR 2021 enthält deshalb für den Transport wichtige neue Bestimmungen. Unter anderem nehmen sie auf die neuen technischen Entwicklungen bei den Daten- und Ortungsgeräten Bezug.

Neu bei der Sondervorschrift 390 (UN 3091, UN 3481) Lithiumbatterien

Wenn ein Versandstück eine Kombination aus Lithiumbatterien in Ausrüstungen und Lithiumbatterien, die mit Ausrüstungen verpackt sind, enthält, gelten folgende Vorschriften für Zwecke der Kennzeichnung des Versandstücks und der Dokumentation:

  • Das Versandstück muss mit «UN 3091» bzw «UN 3481» gekennzeichnet sein.
  • Wenn ein Versandstück sowohl Lithium-Ionen-Batterien als auch Lithium-Metall-Batterien enthält, die mit Ausrüstungen verpackt und in Ausrüstungen enthalten sind, muss das Versandstück so gekennzeichnet sein, wie es für beide Batterietypen vorgeschrieben ist.
  • Knopfzellen-Batterien, die in Ausrüstungen (einschließlich Platinen) ein- bzw verbaut sind, müssen jedoch dabei nicht berücksichtigt werden.
  • Im Beförderungspapier muss der Wortlaut «UN 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT» bzw «UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT» angegeben werden.

Praktische Neuerung unter 5.2.1.9.2 ADR 2021, Kennzeichen für Lithiumbatterien

  • Verkleinerungsmöglichkeit, um Verpackungsmaterial zu sparen: Die Mindestabmessungen für das Kennzeichen für Lithiumbatterien müssen zukünftig nur noch 100 mm in Breite und Höhe betragen.
  • Wenn es die Versandstückgröße erfordert, dürfen/darf die Abmessungen/Linien-breite zukünftig auf bis zu 100 mm in der Breite und 70 mm in der Höhe reduziert werden.

Lithiumbatterien in Geräten

Gefährliche Güter (z.B. Lithiumbatterien, Brennstoffzellen-Kartuschen), die in Geräten, wie Datensammlern und Ladungsortungseinrichtungen, enthalten sind, die an Versandstücken, Umverpackungen, Umverpackungen, Containern oder Ladeabteilen angebracht sind oder in diese eingesetzt sind, sind nun ab ADR 2021 nicht mehr vollständig vom ADR befreit, sondern unterliegen den neuen Vorschriften in 5.5.4 ADR.

Demgemäß sind Mindestanforderungen definiert:

  • das Gerät muss während der Beförderung verwendet oder für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sein
  • die enthaltenen gefährlichen Güter müssen den im RID/ADR/ADN festgelegten Bau- und Prüfvorschriften entsprechen und
  • das Gerät muss den Stößen und Beanspruchungen standhalten können, die normalerweise während der Beförderung auftreten.

Verantwortliche laut Gefahrgutrecht

Das ADR 2021 nimmt alle Beteiligten an dem Gefahrguttransport gleichermaßen in die Pflicht. Essenziell ist, dass einem bewusst ist, in welcher Rolle im Transportgeschehen man sich befindet. Auch Überschneidungen von Rollen sind möglich:

  • Befüller
  • Verpacker
  • Beförderer/Gefahrgutlenker
  • Verlader
  • Empfänger

In der Erfüllungspflicht steht dabei immer das ausführende Unternehmen, nicht die Einzelperson.

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