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19.01.2024 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1157259

CE-Kennzeichnung – rechtliche Vorgaben zur Umsetzung

Stefan Krähan

Die CE-Kennzeichnung ist ein Produktzeichen, mit dem für gewisse Produkte, die im europäischen Wirtschaftsraum auf den Markt bzw in Verkehr gebracht werden, einen Standard geschaffen wird.

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In Österreich wurde das Thema CE-Kennzeichnung 1995 relevant und galt für die Herstellung von Produkten zwingend einzuhalten. Die CE-Kennzeichnung bezieht sich auf das erstmalige Abgeben bzw Einführen eines Produktes in den europäischen Wirtschaftsraum. Für einen Weiterverkauf ist keine neuerliche CE-Kennzeichnung erforderlich. Eine neuerliche CE-Kennzeichnung kann dann ein Thema werden, wenn das Produkt wesentlich verändert wird.

Europäische Grundfreiheit auf freien Warenverkehr

Eine Grundfreiheit der europäischen Union (EU) ist neben dem freien Personenverkehr auch der freie Warenverkehr. Damit dieser im europäischen Wirtschaftsraum möglich ist, wurden im Bereich der Herstellung und dem Inverkehrbringen einheitliche Regelungen in Bezug auf die Beschaffenheit von Produkten geschaffen. Insbesondere wird mit der CE-Kennzeichnung am Produkt die Übereinstimmung mit den dem Produkt zugrunde liegenden europäischen gesetzlichen Herstellervorschriften bescheinigt.

Verantwortlichkeit und Befugnis

Dafür verantwortlich, dass eine CE-Kennzeichnung am Produkt angebracht wird, ist der Hersteller oder Inverkehrbringer des Produktes. Auch, wenn im Zuge des Konformitätsbewertungsverfahrens eine so genannte Baumusterprüfung bei einer akkreditierten und notifizierten Prüfstelle notwendig ist, ist für das Anbringen der CE-Kennzeichnung immer der Hersteller bzw Inverkehrbringer verantwortlich. Die CE-Kennzeichnung ist kein Qualitätszeichen, kein Zeichen für die Einhaltung einer Norm und auch kein Prüfzeichen, sondern besagt, dass grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Anforderungen der Herstellervorschriften eingehalten werden.

Vorgaben zum Ziel

Bei diesen Herstellervorschriften handelt es sich um europäische Richtlinien bzw europäische Verordnungen, die für sehr vielen Produkte vorhanden sind. Diese stellen einheitliche gesetzliche Anforderungen an die Beschaffenheit des Produktes in Bezug auf die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen dar. Diese Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen stellen Mindestanforderungen an das Produkt dar. Diese europäischen Richtlinien bzw Verordnungen geben gesetzliche Zielvorgaben für die Hersteller bzw Inverkehrbringer von Produkten vor. Wenn ein Produkt unter eine der etwa mehr als 20 europäischen Herstellervorschriften fällt, muss der Hersteller bzw Inverkehrbringer, das zutreffende Konformitätsbewertungsverfahren der europäischen Richtlinie bzw Verordnung durchlaufen und einhalten.

Vorgaben zur Umsetzung

Die europäischen Richtlinien bzw europäischen Verordnungen geben nur Ziele für die jeweiligen Produkte vor, aber eine entsprechende Lösung bzw Umsetzung mit einer entsprechenden Maßnahme ist in der gesetzlichen Bestimmung nicht enthalten. Wie ein Produkt entsprechend den zutreffenden CE-Richtlinien bzw CE-Verordnungen ausgeführt werden kann, kann mit Hilfe von europäisch harmonisierter Norm festgestellt werden. Die europäisch harmonisierten Normen geben freiwillige Lösungen vor, wie die Ziele in den jeweiligen CE-Richtlinien bzw CE-Verordnungen in Bezug auf die Produkte umgesetzt werden können.

Wenn mehrere EU-Richtlinien greifen

Produkte, die aufgrund ihrer Art oder Beschaffenheit in das Anwendungsgebiet einer oder mehrerer EU-Richtlinien fallen, müssen mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, bevor sie erstmals in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Es sind alle anzuwendenden Richtlinien zu berücksichtigen. Die CE-Kennzeichnung darf nicht angebracht werden, wenn das Produkt nicht der Kennzeichnungspflicht einer europäischen Herstellervorschrift unterliegt. Hersteller eines technischen Produktes prüfen in eigener Verantwortung, welche EU-Richtlinien sie bei der Produktion anwenden müssen. Das Produkt darf nur in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn es den Bestimmungen sämtlicher zum aktuellen Zeitpunkt anwendbaren Richtlinien bzw Verordnungen entspricht und sofern die Konformitätsbewertung gemäß allen anwendbaren Richtlinien durchgeführt worden ist.

Für folgende Produkte gibt es europäische einheitliche gesetzliche Regelungen, die eine CE-Kennzeichnung fordern:

  • Maschinen (Maschinenrichtlinie), 2006/42/EG
  • Elektrische Betriebsmittel (Niederspannungsrichtlinie), 2014/35/EU
  • Spielzeug, 2009/48/EG
  • Einfache Druckbehälter, 2014/29/EU
  • Elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, 2014/30/EU
  • EU-Verordnung Persönliche Schutzausrüstungen, 2016/425/EU
  • EU-Verordnung Bauprodukte, 2011/305/EU
  • Nichtselbsttätige Waagen, 2014/31/EU
  • EU-Verordnung aktive implantierbare medizinische Geräte, 2017/745/EU
  • EU-Verordnung Gasverbrauachseinrichtungen, 2016/426/EU
  • Warmwasserheizkessel, 92/42/EG
  • Explosivstoffe für zivile Zwecke, 2014/28/EU
  • Pyrotechnische Gegenstände, 2013/29/EU
  • EU-Verordnung Medizinprodukte, 2017/745/EU
  • Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ATEX-RL), 2014/34/EU
  • Sportboote, 2013/53/EU
  • Aufzüge, 2014/33/EU
  • Druckgeräte, 2014/68/EU
  • EU-Verordnung In-Vitro-Diagnostika, 2017/476/EU
  • Funkanlagen, 2014/53/EU
  • EU-Verordnungen Seilbahnen für den Personenverkehr, 2016/424/EU
  • Messgeräte, 2014/32/EU
  • Lärmemissionen für die Umwelt, 2009/219/EU
  • Richtline zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektrogeräten (RoHS), 2011/65/EU
  • Batterien und Altbatterien, 2023/1542/EU

Wo keine CE-Kennzeichnung erlaubt ist

Die oben angeführten europäischen gesetzlichen Herstellervorschriften (Richtlinien als auch Verordnungen) sind für viele Produkte gegeben. Es gibt aber auch Produkt bzw Produktgruppen, die unter keine europäischen Herstellervorschriften fallen und diese dürfen auch nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden. In der Praxis ist auch oftmals von den Konsumenten die Meinung vorhanden, dass alle Produkte eine CE-Kennzeichnung haben müssen. Dem ist eben nicht der Fall. Produkte, wie Werkezuge als auch Anlege- bzw Aufstellleitern dürfen keine CE-Kennzeichnung aufweisen, da für diese Produkte keine europäischen Gemeinschaftsregelungen in Form von Richtlinien als auch Verordnungen geschaffen wurden. Würde ein derartiges Produkt eine CE-Kennzeichnung aufweisen, dann ist dies nicht rechtskonform.

Bedeutung von Evaluierung und Schutzkonzepten

Für den Konsumenten bedeutet ein CE-gekennzeichnetes Produkt lediglich, dass der Anwender grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass der Hersteller seine Inverkehrbringer-Pflichten gemäß den gesetzlichen europäischen Herstellervorschriften erfüllt hat. Grundsätzlich bedeutet in dem Zusammenhang, dass das Vertrauen dann endet, wenn bekannt wird, dass offensichtliche Mängel am Produkt vorhanden sind bzw auch wenn im Rahmen der gesetzlich durchzuführenden Evaluierung des Produktes bzw des Schutzkonzeptes Mängel ersichtlich werden. Dies ist zum Beispiel in der Praxis bei Maschinen bei etwa 75 % der in Verkehr gebrachten Maschinen der Fall. In Österreich ist die Gewerbebehörde bzw das Bundesamt für Eich- und Vermessung die überprüfende und kontrollierende Behörde, die feststellt, ob die CE-Kennzeichnung zu Recht auf einem Produkt angebracht ist. Dies wird aber seitens der Behörde nur stichprobenartig vorgenommen, da eine vollständige Überprüfung aller in Verkehr gebrachten Produkte nicht möglich ist.

Fazit

Abschließend kann festgehalten werden, dass eine CE-Kennzeichnung für Produkte lediglich ein Produktreisepass für das Inverkehrbringen in den europäischen Wirtschaftsraum darstellt und diese Kennzeichnung keine Aussage über etwaige Qualitätskriterien eines Produktes bedeutet.

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