27.07.2022 | Arbeitsrecht | ID: 1119334

Ferienbetreuung für Kinder und Jugendliche – Bestimmungen zur Arbeitszeit

Johann Schöffthaler

Gastautor Johann Schöffthaler, BA MA, erläutert näher, welche gesetzlichen Bestimmungen für Arbeitzeit und Ruhezeit für die Ferienbetreuung gelten.

Die Anwendung von Arbeitszeitbestimmungen auf Einrichtungen für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen ist zwar geregelt, aber den Betreuungseinrichtungen wie zB Horten, Sommerferienanbietern, Vereinen, etc., ist selten bewusst, welche Personenkreise der Arbeitnehmer/innen in die Arbeitszeit- und Arbeitsruhebestimmungen (AZG und ARG) fallen und welche ausgenommen sind.

Wann gilt das AZG und ARG?

Seitens der Arbeitsinspektion werden diese Bestimmungen im AZG und ARG immer dahingehend ausgelegt, dass alle Einrichtungen, die Erziehungsaufgaben erfüllen, darunterfallen. Dies sind im Wesentlichen alle Einrichtungen, die Kinder betreuen (also ständige Betreuung aber auch Ferienaktionen) sowie Einrichtungen für Jugendliche, sofern es sich nicht um eine reine Unterbringung wie zB in einem Lehrlingswohnheim, handelt. Insbesondere wenn eine Einrichtung Familienersatz für die untergebrachten Kinder und Jugendlichen darstellt, handelt es sich um eine Erziehungseinrichtung. Dies gilt auch für jene unterschiedlichen Einrichtungen, die nach der Auflassung der „Landeserziehungsheime“ entstanden sind, wie zB Wohngemeinschaften für gefährdete Jugendliche. Der Begriff „Anstalt“ in § 1 Abs 2 Z 6 AZG wird als „Einrichtung“ im weiteren Sinn ausgelegt.

Ausnahmebestimmungen von Arbeits- und Ruhezeit

Die Ausnahme der Arbeitszeit- und Arbeitsruhebestimmungen (AZG und ARG) gilt nur für „Erziehungskräfte“, dh im Wesentlichen für Arbeitnehmer/innen, die über eine pädagogische Ausbildung verfügen.

Falls in einer Einrichtung Erwachsene und Jugendliche zugleich wohnen oder sich aufhalten (z.B. im Behindertenwesen, wobei der Schwerpunkt auf Betreuung liegt) wird es sich meist um keine „Erziehungsanstalt“ handeln. In diesen Fällen gilt für die Arbeitnehmer/innen das Arbeitszeitgesetz.

Zur Klärung der Ausnahme gemäß § 1 Abs 2 Z 6 AZG und § 1 Abs 2 Z 4 ARG die dazugehörenden Begriffsbestimmungen:

1. Erziehungsanstalt:

Ob eine Einrichtung unter den Begriff „Erziehungsanstalt“ fällt, ist nach der Judikatur insbesondere danach zu beurteilen, ob eine reine Unterbringungs- und Verpflegungseinrichtung vorliegt, oder ob auch auf die persönliche Betreuung und Entwicklung Wert gelegt wird. (Erziehung = planmäßiges Einwirken auf die Entwicklung im Sinne einer Unterstützung und Förderung der Persönlichkeit). Für das Vorliegen einer Erziehungseinrichtung spricht insbesondere, wenn Personen mit bestimmter pädagogischer Ausbildung zur Betreuung heranzuziehen sind (vgl. ArbSlg 9909).

In der genannten Entscheidung hat das Einigungsamt Innsbruck festgestellt, dass das Anhalten zum Lernen wie auch die intensive Freizeitbetreuung zur erzieherischen Praxis gehört.

Der Begriff „Erziehung“ ist in diesen Fällen weit auszulegen: Dies schon deshalb, weil bis zu einem gewissen Alter Erziehung im Zusammenleben mit Kindern und Jugendlichen praktisch nicht zu vermeiden ist. Dies gilt insbesondere für jene Einrichtungen, die als „Familienersatz“ dienen, kann aber auch bei den temporären Ferienaktionen, bei denen Freizeiterlebnisse im Vordergrund stehen, nicht ausgeschlossen werden. Bei Inanspruchnahme einer reinen Unterbringungs- und Verpflegungseinrichtung ist davon auszugehen, dass es sich um einen entsprechend selbstständigen Personenkreis handelt, der diese Einrichtung in Anspruch nimmt.

2. Anstalt:

Als Anstalt wird in der Verwaltungslehre im Allgemeinen eine „Einrichtung mit einem Bestand an sachlichen und persönlichen Mitteln, die dauernd bestimmten Zwecken der öffentlichen Verwaltung gewidmet ist“, verstanden. In den arbeitsrechtlichen Vorschriften wird dieser Begriff nicht immer ausschließlich im Sinne des Verwaltungsrechtes, sondern auch in einer übertragenen, nicht juristischen Bedeutung verwendet (Martinek -M. Schwarz-W. Schwarz, Angestelltengesetz, Wien 1991, S 90 ff.) Eine enge Auslegung liegt auch nicht in der Absicht des Gesetzgebers, da ansonsten auch das Lehr- und Erziehungspersonal privater Unterrichtsanstalten (Privatschulen) nicht vom AZG ausgenommen wäre. Der Anstaltsbegriff ist in dieser Bestimmung – im Gegensatz etwa zu § 1 Abs 2 Z 1 AZG – als „Einrichtung“ auszulegen.

3. Abgrenzung zu Sozialen Diensten

§ 4 b BG über die Nachtarbeit der Frauen, Abschnitt XVI Z 2 der ARG-Verordnung und § 5 Abs 1 Z 1 a AZG definieren den Begriff „Soziale Dienste“ wie folgt:

Bei den zu betreuenden Personen muss die Gefahr einer sozialen (und gesundheitlichen – AZG) Gefährdung gegeben sein infolge:

  • besonderer persönlicher, familiärer oder gesundheitlicher Verhältnisse oder
  • infolge außergewöhnlicher Ereignisse
  • oder (ARG)/und (FrNArbG, AZG) sie bedürfen einer besonderen Betreuung während der Sonn- und Feiertagsruhe/während der Nacht
  • bzw. sie bedürfen einer kontinuierlichen Betreuung (AZG).

Dieser Begriff ist nur für einige der infrage kommenden Institutionen und deren Aktivitäten zutreffend, wobei jedenfalls immer die Gefahr einer sozialen (bzw. gesundheitlichen) Gefährdung und besondere Verhältnisse oder außergewöhnliche Ereignisse gegeben sein müssen. Im Vordergrund steht jedenfalls die Betreuung. Es gibt aber zahlreiche Fälle, in denen eine Abgrenzung schwierig sein kann. Notdienste (Bahnhofssozialdienst, Frauenhäuser), die Bewährungshilfe und die verschiedenen Formen der Altenbetreuung (Wohnheime, mobile Dienste) sind soziale Dienste.

Für diese besteht die Möglichkeit einer Verlängerung der Tages- und Wochenarbeitszeit gemäß § 5 Abs 1 Z 1a AZG bzw von Frauennachtarbeit gemäß § 4 b des BG über die Nachtarbeit der Frauen sowie die erwähnte Ausnahme im Abschnitt XVI Z 2 der ARG-Verordnung.

Einheitliche Regelungen schwierig – warum?

Aufgrund der Vielzahl der Institutionen mit höchst unterschiedlichen tatsächlichen Gegebenheiten hinsichtlich Dauer des Aufenthalts, Alter der betreuten Kinder/Jugendlichen, Zweck und Ablauf des Aufenthalts, ist es nicht möglich, eine generelle Festlegung hinsichtlich der Ausnahmebestimmung des AZG, ARG und Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen zu treffen, sondern es kann eine Beurteilung immer nur anhand der Voraussetzungen des Einzelfalls erfolgen.

Bei den infrage kommenden Einrichtungen wird folgendes jeweils geprüft:

  • Ist Erziehung im weiteren Sinne gegeben (Gesetze, Vereinsstatuten, Heimordnung, tatsächliche Gegebenheiten wie zB Alter der zu Betreuenden, Tagesablauf)?
  • Ist pädagogisch geschultes Personal eingesetzt (Ausbildung kann unterschiedlich sein)?
  • Ist es eine Einrichtung, die dem Bereich „Soziale Dienste“ zuzurechnen ist (Gesetze, Statuten, Voraussetzungen des betreuten Personenkreises, Ausbildung in einem Sozialberuf wird verlangt)?

Für jene Personen, die als Lehr- und Erziehungskräfte in – auch nachfolgend nicht genannten – Einrichtungen, die infolge eingehender Prüfung als Erziehungsanstalt zu qualifizieren sind, gelten die Vorschriften des AZG und ARG nicht. Sie gelten jedoch für in diesen Einrichtungen beschäftigte andere Arbeitnehmer/innen zB für Küchen- und Reinigungspersonal.

Zwei Beispiele aus der Praxis

(Private) Kindergärten/Horte

Das Kindergarten- und Hortwesen ist in den jeweiligen Landesgesetzen geregelt. Aus diesen geht im Wesentlichen hervor, dass unter Kindergärten Einrichtungen verstanden werden, die die Aufgabe haben, die Familienerziehung von Kindern vom vollendeten dritten Lebensjahr zu unterstützen und zu ergänzen. Fallweise sind Erziehungspläne vorgesehen. Horte sind Einrichtungen, die die Aufgabe haben, die Familienerziehung schulpflichtiger Kinder außerhalb der Unterrichtszeit zu unterstützen und zu ergänzen sowie Freizeitgestaltung und Bildung zu fördern.

Aus diesen Definitionen ergibt sich bereits, dass Kindergärten und Horte keineswegs nur als „Unterbringungs- und Verpflegungseinrichtung“ anzusehen sind, sondern den Voraussetzungen einer „Erziehungsanstalt“ entsprechen. Zur Leitung des Kindergartens und der Kindergartengruppen dürfen nur Personen mit entsprechender pädagogischer Ausbildung herangezogen werden.

Ferienaktionen/Ferienheime

Zahlreiche Organisationen (Wr. Kinderfreunde, Verein Wr. Jugendzentren, ÖGB, etc.) führen regelmäßig Ferienaktionen für Kinder und/oder Jugendliche durch. Das Programm besteht aus Sport- bzw anderen Freizeitaktivitäten, Besichtigungen etc.

Wenn sich das Personal aus Lehrern, Praktikantinnen in der Ausbildung zur Kindergärtnerin und ähnlich geschulten Erziehern bzw Erzieherinnen zusammensetzt und die sinnvolle Freizeitgestaltung im Vordergrund bzw aufgrund des Alters der teilnehmenden Kinder/Jugendlichen steht, so sind diese Einrichtungen als temporäre „Erziehungsanstalten“ anzusehen.

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