23.04.2025 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1197217

Lagerung von Altöl

Ivo Lagler

Damit Sie Altöl fachgerecht und sicher lagern können, erklärt Brandschutzexperte Ivo Lagler, welche Maßnahmen Sie treffen müssen und in welchen Betriebsbereichen das Lagern unzulässig ist.

Bei der Lagerung von Altöl ist darauf zu achten, dass dies ausschließlich in dafür geeigneten Behältern passiert. Diese Behälter müssen auf einer zugelassenen Auffangwanne situiert werden bzw in einem eigens dafür vorgesehenen Raum (abgedichteter Auffangraum) gelagert werden.

Da Altöl ein entzündbarer Stoff ist, muss die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 (VbF 2023) entsprechend angewendet werden. Hier kann man die AUVA-Publikation „M PLUS 330 SICHERHEIT KOMPAKT – Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen“ zu Rate ziehen.

Grundsätzlich ist zu prüfen, ob ein zu errichtendes Lager einem Genehmigungsverfahren zu unterziehen ist, da neben den Schutzbestimmungen für Mitarbeiter:innen auch umweltrechtliche, baubehördliche und gewerberechtliche Kriterien zu beachten sind.

Eine Betriebsanlagengenehmigung könnte erforderlich sein, wenn zB das Leben und die Gesundheit von Menschen durch die Lagerung gefährdet werden. Auch wäre zu prüfen, ob eine Arbeitsstättenbewilligung dafür erforderlich ist oder nicht.

Auch müssen Vorkehrungen gegen Entzündungen getroffen werden, wie etwa ein Rauchverbot, keine Verwendung von funkenziehenden Werkzeugen etc. In diesem Fall ist die Kennzeichnungsverordnung ebenfalls zu berücksichtigen.

Notwendige Maßnahmen für die sichere Lagerung von Altöl

Um Altöl fachgerecht zu lagern, sollten folgende Maßnahmen getroffen werden:

  • Erstellung einer Betriebsanweisung, wie am Betriebsgelände mit Altöl umzugehen ist.
  • Der:die zuständige Brandschutzbeauftragte hat entsprechende Unterweisungen durchzuführen und zu dokumentieren.
  • Gegebenenfalls ist ein VEXAT-Dokument (VEXAT = Verordnung explosionsfähiger Atmosphären) zu erstellen.
  • Gebinde müssen mit Produkt- und Gefahrenkennzeichnung gemäß CLP-Verordnung versehen sein.
  • Es ist eine Liste der eingelagerten Arbeitsstoffe (Lagermenge, Lagerort, Gefährdung) zu erstellen.
  • Außerhalb des Lagers ist höchstens der Tagesbedarf bereitzustellen.
  • Das Ab- und Umfüllen in Lagerräumen muss auf ein absolutes Minimum beschränkt werden. Dabei sind technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen (zB Fasspumpen, Fassheber, Absaugung, gegebenenfalls Erdung verwenden, Aufenthaltsdauer auf ein Minimum reduzieren) und persönliche Schutzausrüstung (zB Schutzhandschuhe und Schutzbrille) zu verwenden.
  • In der Regel wird nach 1 Jahr eine neuerliche Objektsicherheitsprüfung durchgeführt, um festzustellen, welche Maßnahmen durchgeführt wurden und welche (neuen) Risiken für Gebäudenutzer:innen bestehen.

Unzulässige Lagerungen von Altöl – „Lagerverbote“

In folgenden Betriebsbereichen ist das Lagern, sowie das kurzfristige Abstellen, von Altöl nicht gestattet:

  • In Ein-, Aus- und Durchgängen sowie in Ein-, Aus- und Durchfahrten
  • In Gängen und Stiegenhäusern
  • In Pufferräumen und Schleusen
  • In Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten beengten Bereichen
  • In Schaufenstern und Schaukästen
  • Auf oder unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten und Plattformen
  • In Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen und Aufstellungsräumen für EDV-Großrechner, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen
  • In Sanitätsräumen, Sanitärräumen, Abstellräumen, Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen sowie in Räumen, die Arbeitnehmer:innen von Arbeitgeber:innen für Wohnzwecke oder zum Zweck der Nächtigung zur Verfügung gestellt werden
  • Auf Fluchtwegen und in gesicherten Fluchtbereichen
  • Im Abstand von jeweils mindestens 2 m allseitig um Notausgänge, Notausstiege, Notstiegen und Notleitern, außer im Inneren von Lagerräumen

Hier hat der:die zuständige Brandschutzbeauftragte eine entsprechende Weisungsbefugnis, die er:sie auch entsprechend leben sollte.

Die Lagermengen sind in einer Fachpublikation der WKO nachzulesen:
https://www.wko.at/oe/betriebsanlagen/verordnung-brennbare-fluessigkeiten-2023.pdf

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