14.04.2021 | Bau & Immobilien | ID: 1087198

Allgemeine Schutzmaßnahmen und Hygiene am Bau während COVID-19

Karin Zahiragic - WEKA (red)

Die sich häufig ändernde COVID-19-Gesetzgebung führt auch für Arbeiten am Bau zu laufenden Neuerungen. Lesen Sie in diesem Beitrag mehr über die aktuellen Schutz- und Hygienemaßnahmen.

Am 26.03.2020 haben die Bau-Sozialpartner in Zusammenarbeit mit dem Zentral-Arbeitsinspektorat die so genannte „Handlungsanleitung“ ausgearbeitet, die die Ausbreitung des Infektionsrisikos durch entsprechende Schutzmaßnahmen auf Baustellen verhindern soll, welche am 27.03.2020 für verbindlich erklärt wurde.

Am 29.01.2021 wurde die überarbeitete Handlungsanleitung durch Einigung der Bausozialpartner der Bundesinnung Bau, Fachverband der Bauindustrie, Bundesinnungsgruppe Baunebengewerbe (Dachdecker, Glaser und Spengler, Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker, Maler und Tapezierer, Bauhilfsgewerbe, Holzbau) in Zusammenarbeit mit dem Zentral – Arbeitsinspektorat veröffentlicht.

Allgemeine Schutzmaßnahmen

Die allgemeinen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung des COVID-19 sind auch beim Arbeiten auf Baustellen anzuwenden:

  • Es muss zwischen den einzelnen Personen ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden.
  • Die Arbeiter haben regelmäßig ihre Hände gründlich zu waschen.
  • Sie haben auch darauf Bedacht zu nehmen, dass sie nicht mit den Händen in ihr Gesicht greifen.
  • Wenn sie husten oder niesen müssen, dann sollte dies in den gebeugten Ellbogen oder in ein Taschentuch erfolgen, das dann sofort entsorgt werden muss.

Arbeitshygiene

Um die Arbeitshygiene auf der Baustelle iSd §§ 34 und 35 Bauarbeiterschutzverordnung einzuhalten, müssen folgende Schutzmaßnahmen vom Arbeitgeber getroffen werden:

  • Es sind Desinfektionsmittel bereitzustellen und es ist für eine regelmäßige Desinfektion der sanitären und sozialen Einrichtungen auf der Baustelle in kurzen Reinigungsintervallen (Häufigkeit je nach Intensität der Nutzung) zu sorgen. Zu den sanitären und sozialen Einrichtungen auf der Baustelle gehören beispielsweise die Toilettenanlagen, die Waschgelegenheiten, die Aufenthaltscontainer, die Tischplatten, die Stühle, die Armaturen und die Türgriffe.
  • Bei Nutzung von Fahrzeugen/Baumaschinen/Werkzeugen ist vor Verwendung durch anderes Personal eine Desinfektion durchzuführen, dies betrifft insbesondere: Haltegriffe, Schaltknauf, Lenkrad, Handbremse, Türgriffe, Armaturen, etc.
  • Ausnahmsweise ist die Verwendung von Handschuhen erlaubt, wenn eine Desinfektion im Einzelfall unzulässig ist.

Detaillierte Informationen dazu finden Sie im Whitepaper „Rechtssicheres Bauen in Zeiten von COVID-19.“ Dabei erhalten Sie ua Antworten zu:

  • Was ändert sich im Detail durch welche gesetzliche Bestimmung?
  • Welche Schutzmaßnahmen gelten für Arbeitskleidung?
  • Ist verpflichtend eine FFP2-Maske zu tragen?
  • Was gilt für Personentransporte?
  • Welche Rechtsfolgen kann eine unzulässige Arbeitsleistung nach sich ziehen?

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