18.08.2021 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1098515

CE-Kennzeichnung – Antworten auf Probleme in der Praxis

Daniel Krätschmer

In diesem Beitrag werden wichtige Fragen zur CE-Kennzeichnung beantwortet: Darf eine CE-Kennzeichnung von jedem angebracht werden? Wozu benötigt man eine Konformitätserklärung?

Auf vielen unserer Produkte des täglichen Lebens, wie Spielzeug, Fernseher, Werkzeug findet sich immer das gleiche Symbol. Dies ist die CE-Kennzeichnung. Viele denken jetzt, dass diese Kennzeichnung eine Art Qualitätssiegel darstellt. Dies ist jedoch nicht so! Es ist eher wie ein Reisepass für Produkte innerhalb der europäischen Union anzusehen. Die CE-Kennzeichnung soll nämlich einen gemeinsamen Mindeststandard für ganz Europa definieren, sodass Produkte aus Italien, Österreich oder Spanien, alle die gleichen Anforderungen erfüllen. Leider gibt es jedoch keine Hinweise, wie gut diese Kriterien erfüllt sind bzw erfüllt wurden.

In dem folgenden Artikel sind drei der häufigsten Fragen und deren Probleme in der Praxis zusammengefasst.

Haben alle Produkte eine CE-Kennzeichnung?

Wenn wir uns im Supermarkt, dem Baumarkt oder dem Elektrofachhändler befinden, könnte man glauben, dass sowieso alle Produkte eine CE-Kennzeichnung haben. Hier gibt es jedoch kleine, feine Unterschiede und nicht alle Kennzeichnungen erfolgen gleichermaßen.

Um an einem Produkt ein CE-Zeichen anzubringen, muss eine entsprechende EU-Richtlinie bzw EU-Verordnung dieses Produkt abdecken. Beispiele hierfür sind Maschinen (Maschinenrichtlinie 2006/42/EG), Spielzeuge (Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG) oder persönliche Schutzausrüstung (PSA Verordnung (EU) 2016/425).

Ist ein Produkt nicht von einer solchen Richtlinie oder Verordnung erfasst, darf auch kein CE-Zeichen angebracht werden. Dies ist zum Beispiel bei Zurrmitteln, wie sie für die Ladungssicherung verwendet werden, zutreffend. Sind solche Produkte trotzdem mit einem CE-Zeichnen versehen, ist die Seriosität des Herstellers zu hinterfragen. Meistens ist dies ein Hinweis auf „China Export“ und hat nichts mit einer herkömmlichen CE-Kennzeichnung zu tun.

Auf der anderen Seite ist es jedoch auch möglich, dass ein Produkt von mehreren Richtlinien bzw Verordnung erfasst ist. Häufiges Beispiel sind Maschinen, welche unter die Maschinenrichtlinie und Niederspannungsrichtlinie fallen können. In solchen Fällen müssen die Anforderungen beider Richtlinien erfüllt sein, um eine CE-Kennzeichnung anbringen zu dürfen.

Darf die CE-Kennzeichnung von jedem angebracht werden?

Grundsätzlich bringt jeder Hersteller die CE-Kennzeichnung selbst an seinem Produkt an – es handelt sich um eine Selbstkennzeichnung. Deshalb ist es für den Anwender oft schwierig festzustellen, ob ein Produkt wirklich alle Anforderungen der zutreffenden Richtlinien bzw Verordnungen erfüllt.

Bevor der Hersteller jedoch eine CE-Kennzeichnung am Produkt anbringt, sollte das jeweilige Konformitätsbewertungsverfahren der Richtlinien und Verordnungen angewendet werden. Hier wird meistens nach dem Gefahrenpotential der Produkte unterschieden und es sind zusätzliche Anforderungen notwendig.

Beispiel Maschinen:

Im Anhang IV der MSV 2010 ist eine Reihe an Maschinen aufgelistet, welche ein besonders großes Gefahrenpotential aufweisen. Hier bedarf es mehr als die reine Selbstdeklaration. Die Maschinenrichtlinie der EU verlangt hier entwendet den Einsatz von harmonisierten Normen, die komplett erfüllt werden müssen, eine Baumusterprüfung durch eine notifizierte Stelle oder eine Überwachung ihres Qualitätssicherungssystems, auch durch eine notifizierte Stelle.

Wozu braucht man eine Konformitätserklärung?

Die Konformitätserklärung ist die offizielle Bestätigung des Herstellers bzw dessen Bevollmächtigten, dass sein Produkt die entsprechende Richtlinie oder Verordnung erfüllt. Die Konformitätserklärung muss dem Produkt beiliegen bzw online abrufbar sein (wird häufig mit einem QR-Code oder Internetlink ermöglicht).

Wichtiger Bestandteil der Konformitätserklärung ist die Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person. In den meisten Fällen ist dies der gewerberechtliche Geschäftsführer – es muss sich um eine Person handeln, welche verwaltungsstrafrechtlich (in der EU) zur Verantwortung gezogen werden kann. Vorsicht ist bei Produkten geboten, welche nicht von einem EU-Hersteller produziert wurden – hier ist keine in der EU „greifbare“ Person verfügbar und der Inverkehrbringer übernimmt die Rolle des Verantwortlichen. Unter Inverkehrbringer versteht man die Person bzw Unternehmen, welche das Produkt erstmalig am europäischen Markt bereitstellen. Dadurch übernimmt der Inverkehrbringer die Verantwortung der Einhaltung der jeweiligen EU-Richtlinien bzw EU-Verordnung.

Auch wenn nur ein Bruchteil der Anforderungen für die korrekte Anbringung der CE-Kennzeichnung dargestellt wurde, so sollte sich jedoch jeder Hersteller seiner Verantwortung bewusst sein und sich mit der entsprechenden Richtlinie und Verordnung auseinandersetzen, damit keine formalen Fehler durch fehlende Dokumentation oder Prüfungen entstehen. Leider sind auch die Anforderungen der einzelnen Rechtsvorschriften noch recht unterschiedlich, wird jedoch hoffentlich in den kommenden Jahren immer mehr vereinheitlicht.

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