05.08.2021 | Bau & Immobilien | ID: 1097851

Haftungsminimierung durch einen rechtssicheren Gebäudebetrieb

Gerhard Schenk

Rechtssicherer Gebäudebetrieb ist relativ einfach in drei Schritten umzusetzen. Wie Sie dabei vorgehen und warum Sie Ihre Verpflichtungen nicht an Dienstleister delegieren sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Während meiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer, aber auch jetzt als Berater, höre ich gelegentlich den mich bedenklich stimmenden Standpunkt, wonach es immer noch billiger ist, die Verwaltungsstrafe zu zahlen, als präventiv in einen rechtssicheren Gebäudebetrieb zu investieren.

Das mag vielleicht ein betriebswirtschaftlich vertretbarer Standpunkt sein, ist aber aus der Sicht eines leitenden Angestellten inakzeptabel. Denn die leitenden Angestellten werden im Anlassfall sehr wohl zur Verantwortung gezogen. Vor allem wenn die Folge eines rechtswidrigen Verhaltens Menschenleben nachhaltig beeinträchtigt oder gar kostet.

Die drei Säulen des rechtssicheren Gebäudebetriebs

Dabei sind die drei Säulen eines rechtssicheren Gebäudebetriebs kein großes „Hexenwerk“:

1. Informieren

Was muss ich tun? Was sind meine Verpflichtungen?

Da beobachte ich leider sehr oft in meiner Beraterpraxis eklatante „Bewusstseinslücken“, insbesondere dann, wenn eigene Verpflichtungen an andere – zB Dienstleister – delegiert werden. So findet sich dann nicht selten die Regelung, dass der Dienstleister die Betreiberverantwortung für den Auftraggeber übernimmt.

2. Umsetzen

Erkanntes und Vorgeschriebenes umsetzen!

Das kann eine einmalige Handlung sein wie etwa die normgerechte Ausführung einer sicherheitstechnischen Anlage, oder aber eine regelmäßig wiederkehrende Verpflichtung wie etwa regelmäßig durchzuführende behördliche Überprüfungen. Sollte eine Teilung der Verantwortung ins Auge gefasst werden, empfiehlt es sich, ein „Verpflichtungsinventar“ zu erstellen und daraus die Verpflichtungen den Vertragspartnern zuzuweisen. Ebenso sollte geregelt werden, wer sich um die regelmäßige Aktualisierung der bestehenden Verpflichtungen kümmert. Es gibt Bereiche, wo der Hinweis auf historische Genehmigungen – zB den Baukonsens – nicht genügt. Denn wenn es um die Sicherheit von Leib und Leben geht, sind in der Regel die jeweils aktuellsten Vorschriften anzuwenden (etwa die Höhe von Stiegen-Geländern lt OIB-Richtlinie). Auch empfiehlt es sich in manchen Fällen, Eigenevaluierungen potenzieller Risiken durch sach- bzw fachkundige Personen durchzuführen, da der Hinweis auf eine behördlich genehmigte Anlage/Immobilie nicht von der Haftung befreit.

3. Dokumentieren

Nachweisen, dass die Umsetzung erfolgt ist!

Grundsätzlich obliegt die Beurteilung der Qualität eines Nachweises demjenigen, der prüft, ob eine Verpflichtung eingehalten wurde. Dabei haben schriftliche Nachweise in der Regel die höchste Aussagekraft. Allerdings müssen auch sie wesentliche Basisinformationen enthalten, damit der Nachweis auch gelingt. Nur „ein Stück Papier“ ist hier meist zu wenig.

Leider ist in der Praxis auch häufig festzustellen, dass die Betroffenen bzw die Verpflichteten wenig Interesse an Informationen haben, weil sie fürchten, dass ihnen als Konsequenz daraus Kosten entstehen könnten. Wenn jedoch die Behörde etwa mit der Schließung eines Hotels droht, da wesentliche Auflagen nicht erfüllt wurden, dann herrscht nicht selten Bestürzung. Ähnlich ist es, wenn die Polizei nach Arbeitsunfällen ermittelt, weil Unterweisungsprotokolle nicht vorgelegt werden konnten und daher davon ausgegangen wird, dass die Unterweisung gar nicht stattgefunden hat. Um sich Derartiges zu ersparen, informieren Sie sich rechtzeitig – zB im Praxisseminar der WEKA-Akademie „Rechtssicherer Gebäudebetrieb“.

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