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08.06.2021 | Datenschutz & IT | ID: 1077672

Neuer Entwurf zur ePrivacy-Verordnung

Alexander Koukal

Der jüngste Entwurf für die ePrivacy-Verordnung wird wieder nicht der letzte sein. Gastautor und Experte im Datenschutzrecht RA Mag. Alexander Koukal informiert über den Letztstand.

Mehr als vier Jahre nach dem ersten Vorschlag für die Neuregelung des Datenschutzes in der elektronischen Kommunikation dauert das Tauziehen zwischen Datenschützern und der Onlinewerbewirtschaft an.

Viele der als Reaktion auf die EuGH-Entscheidung Planet49 (C-673/17) entworfenen Cookie-Banner der neueren Generation erschweren Internetnutzern eine einfache Auswahl zwischen einem „Ja“ und einem „Nein“ zu Marketingcookies. Die Organisation nyob.eu spricht von „Dark Patterns“ und hat bereits mehr als 500 Aufforderungsschreiben an Websitebetreiber versandt, mit denen sie Änderungen bei den Cookie-Bannern fordert, widrigenfalls sie die zuständigen Behörden befassen will. Tatsächlich dürfte es bei einigen Anbietern Bedarf für eine Anpassung der Banner geben.

Mittlerweile wird in der Onlinewerbebranche schon über Alternativen zu Third Party Cookies diskutiert, zumal mehr und mehr Internetbrowser solche Cookies nicht mehr akzeptieren werden. Google will die Verwendung von Drittanbieter-Cookies in dem weit verbreiteten Browser Chrome noch vor 2022 stoppen. Damit ergibt sich für Websitebetreiber die Notwendigkeit, alternative Technologien für das Tracking von Besucherinteraktionen einzuführen.

Einwilligung für Cookies – Versuch einer Mittellösung?

Der Verordnungsentwurf der kroatischen Ratspräsidentschaft aus 2020 war der Werbewirtschaft entgegengekommen. Da die Einwilligung zu Marketingcookies schwierig zu bekommen ist, sollten auch solche Cookies (mit Einschränkungen) durch das „berechtigte Interesse“ der Websitebetreiber ganz ohne eine Einwilligung der Internetnutzer gesetzt werden können.

Es war absehbar, dass dieser Vorstoß Proteste unter Verfechtern der ePrivacy hervorrufen würde. Die deutsche Ratspräsidentschaft versuchte sich im November 2020 an einer Überarbeitung, die wieder einen Schritt in die Gegenrichtung machte. Der neue Verordnungsentwurf sah statt einer weiten Ermächtigung für das Setzen von Cookies aus berechtigtem Interesse eine Liste aus eng umschriebenen, konkreten Ausnahmen vor, bei denen der Websitebetreiber ohne eine Einwilligung auskommen sollte.

Daran knüpft der jüngste Entwurf der portugiesischen Ratspräsidentschaft vom 10.02.2021 an. Abgesehen von Fällen einer technischen Notwendigkeit, der Dienstesicherheit und von Updates will der Entwurf etwa den Einsatz von Trackingcookies privilegieren, sofern diese „ausschließlich“ für die Messung des Webpublikums verwendet werden.

Grundsätzlich sollen Marketingcookies auch nach dem portugiesischen Entwurf einer Einwilligung des Endnutzers auf Basis einer ausreichenden Information bedürfen. Allerdings versucht sich der jüngste Entwurf an einer Mittellösung: Cookies sollen auch dann ohne Einwilligung gesetzt werden können, wenn dies unbedingt erforderlich ist, um einen spezifisch vom Nutzer gewünschten Dienst erbringen zu können; und darunter könnten, so der Text, auch journalistische Dienste fallen, die sich gänzlich oder teilweise über Onlinewerbung finanzieren. Das ist ein durchaus neuer Ansatz, wenn auch zaghafter als jener, der Betreibern von werbefinanzierten Onlineangeboten ein „berechtigtes Interesse“ am Setzen von Cookies attestiert hatte.

Cookie-Walls

Für rein oder überwiegend werbefinanzierte Internetangebote schwebt dem Entwurf die Möglichkeit einer „Cookie-Wall“ vor. Der User soll nach Erhalt einer klaren, präzisen und nutzerfreundlich erteilten Information über Cookies und Trackingmaßnahmen zwischen verschiedenen Angeboten wählen können: einem werbefinanzierten Angebot, das mit dem Setzen von marketingrelevanten Cookies und Trackingmechanismen verbunden sein kann, und einem kostenpflichtigen Angebot desselben Anbieters ohne Marketingcookies und Tracking. Dadurch, dass der Nutzer eine solche echte Auswahlmöglichkeit erhält, liegt kein Zwang zu Cookies vor – Nutzer, die Cookies ablehnen, werden vom Angebot nicht ausgesperrt.

Als Alternative zu Cookie-Bannern sollen die Endnutzer die Einwilligung zu Cookies über transparente und benutzerfreundliche Einstellungen in der Software (etwa dem Internetbrowser) erteilen können; und zwar beispielsweise für einen oder mehrere Anbieter und einen oder mehrere Zwecke. Dies könnte etwa durch eine „Whitelist“ geschehen, in die der Endnutzer einträgt, von welchen Anbietern er welche Cookies akzeptieren möchte.

E-Mailwerbung

Keine substantiellen Änderungen sieht der Novemberentwurf für (unerbetene) E-Mailwerbung vor. Es bleibt bei der Einwilligung der Nutzer oder der – engen – Ausnahme der „bestehenden Geschäftsbeziehung“ als Grundlage für den Newsletter-Versand. Auch die österreichische Nachfolgeregelung zu § 107 TKG 2003, der Entwurf für § 174 TKG 2020, sieht keine Änderungen vor. Das neue TKG soll noch heuer in Kraft treten.

Autor

Mag. Alexander Koukal LL.M. ist Rechtsanwalt und Partner von Höhne, In der Maur & Partner, Wien. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Wien (Mag. iur. 2001) absolvierte er den Universitätslehrgang für Informationsrecht und Rechtsinformation an der Universität Wien (LL.M. 2003). Seine Arbeitsschwerpunkte umfassen Medienrecht, IT-Recht und E-Commerce, Datenschutz, Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht, Rundfunkrecht und Vereinsrecht.

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