12.05.2025 | Nachhaltigkeit | ID: 1197527

Omnibus-Paket: Was das Deregulierungspaket bringen dürfte

Jasmina El Hamzawy

Das zweite Omnibus-Paket soll für eine umfangreiche Deregulierung von Berichtspflichten sorgen – vorerst wurde die Uhr gestoppt. Unsere Expertin Mag. iur. Jasmina El Hamzawy hat die möglichen weiteren Auswirkungen für Sie zusammengefasst.

Omnibus-Paket: EU plant spürbare Entlastung für Unternehmen

Mit dem Omnibus-Paket nimmt die EU umfassende Anpassungen an der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) und der CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) vor – mit dem Ziel, Bürokratie abzubauen.

CSRD: Weniger Berichtspflichten

Der Geltungsbeginn (enthalten in Omnibus I) wurde bereits rechtsverbindlich um zwei Jahre verschoben. Unverändert gilt die Berichtspflicht für börsennotierte große (Mutter)Unternehmen für das Geschäftsjahr 2024. Große (Mutter)Unternehmen haben erstmalig ab 2028 für das Geschäftsjahr 2027 zu berichten, KMUs ab dem Jahr 2029. Dem Vorschlag Omnibus II, welcher sich noch in der Gesetzgebungsphase befindet, lässt sich entnehmen, dass künftig nur noch große Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und entsprechenden Finanzkennzahlen berichten müssen. Dadurch reduziert sich der Kreis der betroffenen Firmen um rund 80 %.
„Kleinere“ Unternehmen dürfen freiwillig anhand des vereinfachten VSME-Standards berichten. Dadurch soll der Meldeaufwand verringert werden (Trickle-Down-Effekt). Auch innerhalb von Lieferketten entfällt der Druck: Große Unternehmen dürfen bei kleinen Partnern nur noch begrenzte Informationen anfordern. Die ESRS-Standards werden verschlankt, sektorspezifische Anforderungen entfallen, ebenso das Ziel höherer Prüfungssicherheit.

CSDDD: Mehr Zeit, weniger Komplexität

Die Umsetzungsfrist für die Lieferkettenrichtlinie CSDDD wird auf 26.07.2027, die erste Anwendungspflicht auf 2028 verschoben für Unternehmen über 3000 Mitarbeitenden. Unternehmen müssen indirekte Geschäftspartner nur noch in jenen Fällen prüfen, wenn plausible Hinweise auf schwerwiegende Auswirkungen vorliegen. Die Prüfintervalle verlängern sich auf fünf Jahre und die Pflicht zur Beendigung von Geschäftsbeziehungen entfällt. Ein Klima-Transitionsplan ist jedenfalls zu erstellen, die verpflichtende Umsetzung ist nun nicht mehr zwingend vorgesehen. Die zivilrechtliche Haftung wird künftig auf nationaler Ebene geregelt.

Vereinfachte Taxonomie-Berichterstattung

Große Unternehmen mit weniger als 1000 Mitarbeitenden und bis zu EUR 450 Mio Netto-Umsatzerlöse sollen künftig freiwillig berichten dürfen. Auch eine teilweise Taxonomie-Konformität kann freiwillig offengelegt werden. Die Zahl der Datenpunkte wird um 70 % reduziert. Ziel ist es, die Anforderungen transparenter zu gestalten.

CBAM-Änderungen: Weniger Bürokratie für kleine Unternehmen

Mit den vorgeschlagenen Änderungen im CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) will die EU den Verwaltungsaufwand erheblich reduzieren. Kleine Unternehmen, welche weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr einführen, sind künftig von den Berichtspflichten befreit – eine Ausnahme gilt für den Import von Strom und Wasserstoff. Die CBAM-Erklärung ist nun bis zum 31. August jeden Jahres abzugeben. Für größere Unternehmen wird die Einhaltung der Vorschriften vereinfacht. Ziel ist es, 90 % der betroffenen Firmen von den Pflichten zu entlasten, während 99 % der CO2-Emissionen weiterhin erfasst werden.

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