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02.07.2021 | Öffentliche Verwaltung | ID: 1094589

Erkrankungen und Pflegefreistellungen während des Erholungsurlaubes

Alexander Noga - WEKA (red)

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, dass ein Urlaub bei Krankheit oder Unfall eines Gemeindebediensteten als unterbrochen gilt? Gibt es spezielle Regelungen für Auslandsaufenthalte?

Allgemeines

Erkrankt ein Gemeinde(vertrags)bediensteter während seines Urlaubs, verunfallt er oder liegen während des Urlaubes die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung für die Pflege von im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen vor, so kann der Verbrauch des Urlaubes nach den Bestimmungen der einzelnen Bundesländer unter gewissen Voraussetzungen unterbrochen werden.

Voraussetzung

Voraussetzung für die Urlaubsunterbrechung ist, dass die Erkrankung, die Pflegefreistellung oder die Dienstunfähigkeit aufgrund eines Unfalls länger als drei Kalendertage andauert.

Dabei ist es unerheblich, ob die Zeit der Erkrankung, Pflegefreistellung oder Dienstunfähigkeit zur Gänze in den Zeitraum des Urlaubs fällt oder nicht. Liegt eine Erkrankung oder Pflegefreistellung von mehr als drei Kalendertagen vor, die zumindest teilweise in den Urlaubszeitraum fällt, sind die auf Arbeitstage (Werktage) fallenden Tage der Erkrankung oder der Pflegefreistellung für den Urlaubsverbrauch nicht zu berücksichtigen. Es kommt damit zu einer Unterbrechung des Urlaubsverbrauchs.

Ist das Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt, sind so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Vertragsbedienstete während der Tage ihrer oder seiner Erkrankung nach seiner Arbeitszeiteinteilung zu leisten gehabt hätte. Im Fall einer Erkrankung, Pflegefreistellung oder einer Dienstunfähigkeit aufgrund eines Unfalls vor dem Urlaubsbeginn ist auch ein Rücktritt vom Urlaub möglich.

Keine Urlaubsunterbrechung

Zu keiner Unterbrechung des Urlaubsverbrauchs kommt es allerdings, wenn die Erkrankung Pflegefreistellung oder Dienstunfähigkeit durch den Gemeinde(vertrags)bediensteten grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Unabhängig vom Verschulden kommt es nur dann zu keiner Unterbrechung des Urlaubsverbrauchs, wenn die Erkrankung oder Dienstunfähigkeit aufgrund eines Unfalls, mit der Ausübung einer dem Erholungszweck widersprechenden Erwerbstätigkeit während des Urlaubs im ursächlichen Zusammenhang steht.

Beispiel:

Verunglückt ein Gemeindebediensteter im Urlaub während er einer sonstigen Nebenbeschäftigung nachgeht, kommt es zu keiner Unterbrechung des Urlaubs.

Meldepflichten

Die Erkrankung oder Pflegefreistellung ist dem Dienstgeber unverzüglich nach dreitägiger Erkrankung oder Pflege zu melden. Ist eine Meldung aus Gründen, die durch den Gemeinde(vertrags)bedienstete nicht zu vertreten sind unmöglich, so hat die Meldung unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses zu erfolgen. Die Meldung der Erkrankung oder der Pflege sind an keine bestimmten Formvoraussetzungen gebunden. Bei Wiederantritt des Dienstes ist dem Dienstgeber allerdings ein ärztliches Zeugnis bzw Attest oder eine Bestätigung über Beginn und die Dauer der Dienstunfähigkeit oder notwendigen Pflege vorzulegen.

Hinweis:

Ist der Gemeinde(vertrags)bedienstete mit der Meldung oder der Vorlage einer Bestätigung säumig, so sind die Tage der Säumigkeit für die Unterbrechung des Urlaubsverbrauchs nicht zu berücksichtigen. Die Krankheitstage oder Tage der Pflege gelten weiterhin als Urlaubstage.

Auslandsaufenthalt

Erkranken Gemeinde(vertrags)bedienstete während eines Erholungsurlaubs im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis darüber hinaus eine behördliche Bestätigung beizufügen, dass das Zeugnis bzw Attest von einem für den Arztberuf zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Dies gilt nicht für den Fall einer ambulanten oder stationären Behandlung im Ausland.

Eigenmächtige Urlaubsverlängerung

Wird der Urlaub wegen Krankheit oder Pflege unterbrochen, so verlängert sich der Urlaub hierdurch nicht. Der Urlaub endet weiterhin zu dem mit dem Dienstgeber vereinbarten Zeitpunkt. Verlängert der Gemeinde(vertrags)bedienstete seinen Urlaub eigenmächtig, so liegt eine unzulässige Abwesenheit vom Dienst vor.

Spezielle Regelungen in den Bundesländern

Für Vertragsbedienstete in Niederösterreich und Gemeindeangestellte in Vorarlberg hängt die Unterbrechung des Urlaubs nicht von einer Dauer der Erkrankung im Ausmaß von zumindest drei Kalendertagen ab. Hier führt jede Erkrankung zu einer Unterbrechung des Urlaubsverbrauchs, sofern die Erkrankung unverzüglich gemeldet bzw nach Ende des Urlaubs nachgewiesen wurde. In Vorarlberg genügt überhaupt der Nachweis der Erkrankung oder Pflege nach Ende des Urlaubs. Für Vertragsbedienstete in der Steiermark kommt es nur dann zu einer Unterbrechung eines im Ausland verbrachten Erholungsurlaubes, wenn eine stationäre oder ambulante Behandlung in einer Krankenanstalt durchgeführt wurde.

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