28.01.2022 | Arbeitsrecht | ID: 1108885

Homeoffice und Essensmarken

WEKA (aga)

Erfahren Sie in diesem Beitrag die neuen steuerlichen Begünstigungen von Essensmarken für Mitarbeiter im Homeoffice.

Essensbons oder Essensmarken, die der Arbeitnehmer für freie oder verbilligte Mahlzeiten im Betrieb oder außerhalb des Betriebes in Gaststätten einlösen kann, sind bis zu einem Wert von EUR 8,– pro Arbeitstag steuer- und sozialversicherungsfrei (vgl Rz 93 LStRL; § 3 Abs 1 Z 17 EStG, § 49 Abs 3 Z 12 ASVG).

Ab dem Kalenderjahr 2022 gilt die Steuerbefreiung für diese Gutscheine nicht nur für Mahlzeiten, die in einer Gaststätte konsumiert werden, sondern auch für solche, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw geliefert, aber beispielsweise in der Wohnung des Arbeitnehmers (zB im Homeoffice) konsumiert werden (vgl BGBl I 2021/227).

Hinweis:

Nicht von der Begünstigung erfasst sind weiterhin Mahlzeiten, die nicht von einer Gaststätte oder einem Lieferdienst zubereitet werden (zB von Supermärkten zubereitete und von einem Lieferservice zugestellte Mahlzeiten) sowie Lebensmittellieferungen.

Essensmarken, die auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, sind weiterhin bis zu einem Betrag von EUR 2,– pro Arbeitstag steuerfrei.

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