18.10.2022 | Bilanz und Steuern | ID: 1124736

Wiedereinführung des Investitionsfreibetrages

WEKA (aga)

Ab 01.01.2023 kann bei der Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren Anlagegütern wieder ein Investitionsfreibetrag (IFB) geltend gemacht werden.

Höhe 10 % oder 15 %

Bei der Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren Anlagegütern kann der Steuerpflichtige einen Investitionsfreibetrag von 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Betriebsausgabe geltend machen.

Handelt es sich dabei um Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der Investitionsfreibetrag auf 15 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Die begünstigte Investitionssumme ist jedoch begrenzt. Der IFB kann höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von EUR 1,000.000,– im Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden.

Hinweis:

Im Fall eines Rumpfwirtschaftsjahres ist dieser Betrag entsprechend zu aliquotieren.

Voraussetzungen

Der IFB kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und inländischen Betrieben oder Betriebsstätten zuzurechnen sind. Der Betrieb oder die Betriebsstätte muss der Erzielung von betrieblichen Einkünften dienen (vgl § 11 Abs 2 EStG).

Der Katalog der vom IFB ausgenommenen Wirtschaftsgüter orientiert sich an den gem § 7 Abs 1a Z 1 EStG von der degressiven Absetzung für Abnutzung ausgenommenen Wirtschaftsgütern. Insbesondere sind jene Wirtschaftsgüter von der Inanspruchnahme des IFB ausgeschlossen, für die eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung nach § 8 EStG besteht, wie beispielsweise Gebäude (vgl § 8 Abs 1a EStG).

Ausgeschlossen von der Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages sind (vgl § 7 Abs 1a Z 1 EStG) unter anderem:

  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Diese sind:
    • Energieerzeugungsanlagen, sofern diese mit fossiler Energie betrieben werden
    • Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe sowie Brennstofftanks, wenn diese der energetischen Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe dienen
    • Luftfahrzeuge
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter

Ebenfalls von der Inanspruchnahme des IFB ausgeschlossen sind geringwertige Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden und bereits dadurch begünstigt sind.

Hinweis: Kfz

Für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer kann jedoch der IFB in Anspruch genommen werden. Für die Anschaffung ist der Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht maßgeblich. Dieser Zeitpunkt ist in der Regel die Übergabe des Fahrzeugs.

Geltendmachung, Inanspruchnahme

Der IFB kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) des begünstigten Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden.

Die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages ist nur bei den betrieblichen Einkunftsarten zulässig und setzt die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung voraus. Die Inanspruchnahme des IFB steht auch Körperschaften offen.

Ändern sich nachträglich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ist der IFB im Jahr der Änderung entsprechend anzupassen, dh zu erhöhen oder zu vermindern.

Produkt-Empfehlungen

Produkt-Empfehlungen