Doch wieder möglich: Steuerfreie Mitarbeiterprämie für 2025
Für 2025 ursprünglich abgeschafft, mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 soll sie jedoch wieder eingeführt werden: Die Mitarbeiterprämie!
Mitarbeiterprämie 2025
Ursprünglich war für das Jahr 2025 keine Verlängerung der abgabenfreien Mitarbeiterprämien vorgesehen. Doch mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 sollen Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2025 und 2026 wieder die Möglichkeit erhalten, ihren Arbeitnehmern eine steuerfreie Mitarbeiterprämie in Höhe von EUR 1.000,- zu gewähren. (Achtung: Die Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten).
Ein wesentliches Merkmal der neuen Regelung ist, dass das Gruppenmerkmal keine Voraussetzung für die Steuerbefreiung darstellt. Das bedeutet, dass die Prämie nicht zwingend an eine ganze Arbeitnehmergruppe gewährt werden muss, sondern auch selektiv an einzelne Mitarbeiter ausbezahlt werden kann. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Differenzierung sachlich gerechtfertigt und betrieblich begründet ist. Diese Voraussetzung entspricht jener bei der Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung in § 67a EStG.
Wichtigstes Kriterium für die Steuerfreiheit ist, dass es sich bei der Mitarbeiterprämie um eine zusätzliche Zahlung handeln muss. Das bedeutet, sie darf nicht anstelle bereits bestehender Entgeltbestandteile oder üblicher Zahlungen treten. Steuerfrei bleiben daher nur solche Prämien, die bisher nicht regelmäßig gewährt wurden.
Beispiele für steuerfreie Prämien
Als steuerfreie Prämien kommen beispielsweise nicht in Betracht:
- leistungsabhängige Prämien auf Basis von Zielvereinbarungen,
- regelmäßig wiederkehrende Bonuszahlungen
- außerordentliche Gehaltserhöhungen.
Die in den Jahren 2020 und 2021 ausgezahlten Corona-Prämien (§ 124b Z 350 EStG), die Teuerungsprämien der Jahre 2022 und 2023 (§ 124b Z 408 EStG) sowie eine im Jahr 2024 gewährte Mitarbeiterprämie (§ 124b Z 447 EStG) gelten hingegen nicht als schädlich im Hinblick auf die Zusätzlichkeit und stehen der neuerlichen Steuerfreiheit im Jahr 2025 nicht entgegen.
Wird einem Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2025 von einem oder mehreren Arbeitgebern eine Mitarbeiterprämie in Höhe von insgesamt mehr als EUR 1.000,– steuerfrei ausbezahlt, ist eine Pflichtveranlagung gem § 41 Abs 1 EStG durchzuführen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei gleichzeitiger Auszahlung einer Mitarbeiterprämie und einer Gewinnbeteiligung nach § 3 Abs 1 Z 35 EStG insgesamt lediglich ein Betrag von EUR 3.000,– pro Kalenderjahr steuerfrei gestellt werden kann.
Exkurs: Mitarbeiterprämie 2024
Die mit 01.01.2024 eingeführte steuerfreie Mitarbeiterprämie knüpft an die im Rahmen des Teuerungsentlastungs-Pakets eingeführte Teuerungsprämie an.
Hinweis:
Die Regelung sah vor, dass Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährte, bis zu einem Betrag von EUR 3.000,– pro Jahr steuerfrei ausbezahlt werden konnten.
Auch die für das Kalenderjahr 2024 eingeführte Mitarbeiterprämie ist darauf ausgerichtet, den Beschäftigten von Betrieben in Zeiten hoher Inflation als zusätzliche steuerliche Unterstützungsleistung zu dienen.
Hinweis:
Wird in einem Kollektivvertrag für 2024 die Bezeichnung „Teuerungsprämie“ statt „Mitarbeiterprämie“ verwendet, so ist dies – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – für die Steuerbefreiung nicht schädlich
Voraussetzungen, Einschränkungen
Gewährt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern im Kalenderjahr 2024 Zulagen und Bonuszahlungen (Mitarbeiterprämien), sind diese bis zu EUR 3.000,– pro Jahr unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:
- Die Zahlung muss aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gem § 68 Abs 5 Z 5 oder 6 EStG, dh aufgrund eines Kollektivvertrages, erfolgen.
Im Unterschied zur bisherigen Teuerungsprämie ist für die Anwendung der Steuerbefreiung erforderlich, dass die Mitarbeiterprämie im vollen Umfang im Rahmen einer kollektivvertraglichen oder betrieblichen Vereinbarung, die aufgrund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigung abgeschlossen worden ist, ausbezahlt wird. Bei Fehlen eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles auf Arbeitgeberseite kann die Zahlung auch aufgrund einer Betriebsvereinbarung erfolgen. Bei Fehlen eines Betriebsrates kann die Zahlung aufgrund einer entsprechenden kollektivvertraglichen Ermächtigung und einer vertraglichen Vereinbarung des Arbeitgebers für sämtliche Arbeitnehmer erfolgen.
- Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Als steuerfreie Zahlungen kommen daher Zahlungen etwa aufgrund von Leistungsvereinbarungen, regelmäßig wiederkehrenden „Bonuszahlungen“ oder „außerordentlichen Gehaltserhöhungen“ nicht in Betracht. Die in den Kalenderjahren 2022 und 2023 gewährten Teuerungsprämien stellen hingegen keine Zahlungen dar, welche bisher üblicherweise gewährt wurden. Diese stehen daher einer steuerfreien Mitarbeiterprämie nicht im Wege.
Ist für das Kalenderjahr 2024 kollektivvertraglich vorgesehen, dass als Interessensausgleich für eine geringere Erhöhung der Ist-Monatslöhne eine Mitarbeiterprämie gezahlt wird, dann ist dies – wenn es sich dabei nicht um bereits bezahlte Löhne und Gehälter handelt – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ebenfalls nicht schädlich für die Steuerbefreiung.
Geringfügig Beschäftigte, Teilzeitbeschäftigte
Die Mitarbeiterprämie steht auch geringfügig Beschäftigten und Teilzeitbeschäftigten im vollen Ausmaß zu.
Teuerungsprämie und Mitarbeitergewinnbeteiligung
Wird im Kalenderjahr 2024 sowohl eine Mitarbeitergewinnbeteiligung (§ 3 Abs 1 Z 35 EStG) als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, so sind diese nur dann steuerfrei, als diese insgesamt den Betrag von EUR 3.000,– pro Jahr nicht übersteigen; dh, wird eine steuerfreie Mitarbeiterprämie gewährt, dann kann eine Mitarbeitergewinnbeteiligung nur mehr im verbleibenden Ausmaß bis EUR 3.000,– steuerfrei ausbezahlt werden. Dies gilt auch für den umgekehrten Fall.
Werden im Kalenderjahr mehr als EUR 3.000,– steuerfrei berücksichtigt, kommt der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs 1 EStG zum Tragen.
Nicht unter die Mitarbeiterprämie fallende Zulagen und Bonuszahlungen oder jene, die EUR 3.000,– übersteigen, sind nach dem Tarif zu versteuern.
Lohnverrechnung
Die Mitarbeiterprämie ist am Lohnkonto und am Lohnzettel auszuweisen.
Die Mitarbeiterprämie erhöht nicht das Jahressechstel und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
Die Mitarbeiterprämie ist auch sozialversicherungsfrei, sowie von der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag befreit.
Hinweis zur Mitarbeiterprämie 2025:
Die Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses wurde das Budgetbegleitgesetz 2025 noch nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Es handelt sich dabei noch um eine Regierungsvorlage. Es ist aber in Kürze mit einem Inkrafttreten zu rechnen.