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29.04.2022 | Arbeitsrecht | ID: 1113969

Die Tücken beim Betriebsurlaub

Sylvia Unger - WEKA (red)

Oftmals werden Betriebsurlaube im Betrieb vom Arbeitgeber vorgegeben, ohne dass den Arbeitnehmern die Möglichkeit auf Mitgestaltung eingeräumt wird. Ist das rechtlich erlaubt?

Ein Urlaub bedarf aber grundsätzlich einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und jedem einzelnen Arbeitnehmer.

Vereinbarung

Der Betriebsurlaub ist mit jedem einzelnen Arbeitnehmer zu vereinbaren. Auch in Betrieben mit Betriebsrat können lediglich Grundsätze über den Verbrauch des Erholungsurlaubes durch Betriebsvereinbarung vereinbart werden. Die vielerorts geübte Betriebspraxis, einen einheitlichen Urlaubstermin festzulegen und bekanntzumachen, dass der Betrieb für eine bestimmte Zeit aufgrund eines Betriebsurlaubs gesperrt wird, reicht für eine wirksame Urlaubsvereinbarung nicht aus.

Regelung im Dienstvertrag

So Betriebsurlaube in einem Unternehmen üblich sind, sollte die Pflicht zur Annahme eines Betriebsurlaubs bereits im Dienstvertrag geregelt werden.

Vorausvereinbarungen von Betriebsurlauben für folgende Jahre sind bei Abschluss des Dienstvertrags bei betrieblichem Erfordernis und einem ausreichenden Resturlaub des Arbeitnehmers zulässig (vgl OGH 9 ObA 72/89).

In der Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer sollte die Dauer und der Zeitraum ausreichend bestimmt festgelegt werden. Vereinbarungen über den Urlaubsanspruch im Dienstverhältnis sind zulässig, wenn

  • ein bestimmter Zeitpunkt des Urlaubsantritt festgesetzt wird;
  • wichtige Erfordernisse des Betriebs Rechnung getragen wird;
  • dem Arbeitnehmer ein ausreichender Resturlaub zur individuellen Urlaubsgestaltung verbleibt.

Eine Vereinbarung über den Betriebsurlaub ist umso eher zulässig, je günstiger die vereinbarten Urlaubszeiten (Sommermonate) fallen.

Achtung:

Umfasst ein Betriebsurlaub beispielsweise 5 Wochen und verbleibt dem Arbeitnehmer somit keine weitere Möglichkeit einen individuellen Urlaub zu nehmen, ist die Urlaubsvereinbarung unwirksam (OLG Wien 10 Ra 290/97h). Hingegen sind 2 Wochen wohl unbedenklich, da der Arbeitnehmer frei über die restlichen 3 Wochen verfügen kann (vgl Sabara, Der Betriebsurlaub, ARD 6409/6/2014).

Ablehnung des Arbeitnehmers

Da ein Urlaub grundsätzlich einvernehmlich zu erfolgen hat, ist ein angeordneter Betriebsurlaub gegenüber einem Arbeitnehmer, der dem Urlaubsantritt widerspricht, rechtsunwirksam! Ein Arbeitnehmer kann einen Betriebsurlaub ablehnen, wenn er darlegt, dass zu der festgelegten Zeit des Betriebsurlaubs für ihn keine Erholungsmöglichkeit besteht (OGH 4 Ob 9/68). Wenn ein Arbeitnehmer den Urlaub ablehnt und seine Arbeitsbereitschaft während der Schließung des Betriebs aufgrund des Betriebsurlaubs der übrigen Belegschaft anbietet, hat er für diese Zeit Anspruch auf die Fortzahlung seines Entgelts gem § 1155 ABGB, auch wenn es aufgrund des geschlossenen Betriebs zu keiner Arbeitsleistung kommt (vgl Rauch in Arbeitsrecht für Arbeitgeber15, 14.14.). Dieser Zeitraum kann nicht vom Urlaubsguthaben abgezogen werden und der Arbeitnehmer ist auch nicht verpflichtet, unbezahlten Urlaub zu nehmen (vgl Sabara, Der Betriebsurlaub, ARD 6409/6/2014).

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