04.07.2022 | Arbeitsrecht | ID: 1117756

Gleiche Kündigungsfristen für Alle – Ausnahmen für Saisonbranchen

Bettina Poglies-Schneiderbauer

Die Angleichung der Kündigungsfristen für Arbeiter erfolgte mit 01.10.2021. Es gelten die nach der Dienstzugehörigkeit gestaffelten Kündigungsfristen von 6 Wochen bis zu 5 Monaten zum Quartalsende – Saisonbetriebe ausgenommen.

Neue Kündigungsfristen und -termine

Mit 01.10.2021 sind die Kündigungsbestimmungen gemäß § 77 GewO 1859 außer Kraft getreten. Nunmehr regelt § 1159 ABGB die für Arbeiter geltenden Fristen entsprechend dem Angestelltengesetz. Es gelten daher – abhängig von der Dienstzugehörigkeit des Arbeitnehmers – grundsätzlich folgende Kündigungsfristen:

  • im 1. und 2. Dienstjahr: 6 Wochen
  • ab dem 3. Dienstjahr: 2 Monate
  • ab dem 6. Dienstjahr: 3 Monate
  • ab dem 16. Dienstjahr: 4 Monate sowie
  • ab dem 26. Dienstjahr: 5 Monate

Für die Arbeitnehmerkündigung gilt – mangels einer für den Arbeitnehmer günstigeren Vereinbarung – eine Kündigungsfrist von 1 Monat zum Monatsletzten. Durch Vereinbarung kann diese Kündigungsfrist bis zu 6 Monaten ausgedehnt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die ausgedehnte Frist für die Arbeitnehmerkündigung jener für die Arbeitgeberkündigung entspricht.

Kündigungstermin ist grundsätzlich das Quartalsende. Davon kann vertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder durch Kollektivvertrag abgewichen und der 15. und/oder Letzte eines Kalendermonates als Kündigungstermin vereinbart werden.

Ausnahme Saisonbetriebe

Für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, können kollektivvertraglich abweichende Regeln festgelegt werden. Der Gesetzgeber verweist im Hinblick auf Saisonbetriebe auf § 53 Abs 6 ArbVG. Demnach handelt es sich bei Saisonbetrieben um Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten.

Die Ausnahme umfasst daher einerseits Betriebe, die – vor allem witterungsbedingt – in Abhängigkeit von den Jahreszeiten nicht ganzjährig arbeiten (z.B. Zirkus, Moorbadebetrieb, Ziegeleien, Seilbahnen, Fremdenverkehrsbetriebe, Betriebe des Baugewerbes, etc.) und andererseits auch ganzjährig geöffnete Betriebe, die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten (vgl OGH 9 ObA 116/21f mwN).

Hotellerie und Gastronomie

Für die Hotellerie und Gastronomie war strittig, ob die Kündigungsbestimmungen des Kollektivvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe (gültig ab 01.05.2019) eine zulässige Abweichung von den geänderten gesetzlichen Kündigungsmodalitäten im Sinne des neuen § 1159 ABGB normieren und die 14-tägige kollektivvertragliche Kündigungsfrist daher über den 30.09.2021 hinaus wirksam ist. Die Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband Gastronomie bzw Fachverband Hotellerie, brachten dazu einen Feststellungsantrag beim OGH ein und vertraten die Ansicht, dass die Mehrheit der österreichischen Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe regelmäßig erheblichen saisonalen Schwankungen unterliegen und zwei Hochsaisonen, nämlich die Sommer- und die Wintersaison, charakteristisch seien.

Der OGH sah eine Fortführung der Branchenlösung für Saisonbetriebe über den 30.09.2021 grundsätzlich als möglich an; er gelangte jedoch zu dem Ergebnis, dass in der Hotel- und Gastronomiebranche nach dem vorliegenden Datenmaterial nicht von einem (quantitativen) Überwiegen von Saisonbetrieben auszugehen ist.

Angesichts dieser Entscheidung des OGH ist für die Hotellerie und Gastronomie daher grundsätzlich von der Anwendbarkeit der neuen, längeren Kündigungsfristen bzw – mangels abweichender vertraglicher Regelung – vom Kündigungstermin zum Quartal auszugehen.

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