19.05.2025 | Arbeitsrecht | ID: 1198844

Bei Konsum von Alkohol am Arbeitsplatz ist Vorsicht geboten

WEKA (cki)

Alkohol am Arbeitsplatz fängt beim Anstoßen auf einen Geburtstag an, kann aber auch zum Problem werden. Was müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beachten?

Die Situation ist bekannt: Zum Geburtstag oder zum Firmenjubiläum wird mit einem Glas Sekt angestoßen. Dagegen ist arbeitsrechtlich auch nichts einzuwenden, solange danach die Tätigkeit wie gehabt ausgeübt werden kann. Denn § 15 Abs 4 ASchG untersagt nicht grundsätzlich den Konsum von Alkohol.

Aber hier ist Vorsicht geboten, denn wie immer macht die Dosis das Gift: Arbeitnehmer dürfen sich durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift nicht in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden können.

Alkohol am Arbeitsplatz kann teuer werden

Das ist nicht nur gefährlich, sondern kann auch teuer werden: Wer dagegen verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit bis EUR 250,–, im Wiederholungsfall mit bis EUR 413,– bestraft werden kann. Und nicht nur am Arbeitsplatz sollte man trocken bleiben. Schließlich kann der riskante Konsum von Alkohol zu Arbeitsunfällen, Krankenständen und im schlimmsten Fall zu dauerhafter Arbeitsunfähigkeit führen.

Das Verbot betrifft nämlich nicht ausschließlich das Verhalten der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit, sondern gilt auch vor Dienstantritt und in den Ruhepausen. Soll heißen: Vor der Aufnahme der jeweiligen Beschäftigung oder während der Mittagspause sollte auf Alkohol verzichtet werden.

Kein Alkohol auf der Baustelle

Für die Baubranche gelten bezüglich des Konsums von Alkohol am Arbeitsplatz Sonderregeln. Wer betrunken ist oder durch Alkohol oder andere Substanzen wie Arzneimittel oder Suchtgifte beeinträchtigt ist, darf die Baustelle erst gar nicht betreten. Dafür hat auch der Arbeitgeber Sorge zu tragen. Er ist verpflichtet, niemanden der alkoholisiert ist, auf einer Baustelle zu beschäftigen.

Um all dem gegenwirken zu können, gibt es Programme zur Suchtprävention. Diese können von Betriebsräten und Sicherheitsvertrauenspersonen gemeinsam mit Arbeitgebern und/oder Führungskräften initiiert werden. Im Idealfall helfen dabei Arbeitsmediziner oder Arbeitspsychologen.

Alkohol am Arbeitsplatz ist auch für Arbeitgeber ein Thema

Was Alkohol am Arbeitsplatz betrifft, gelten nicht nur für Dienstnehmer Regeln, auch Arbeitgeber sind in die Pflicht zu nehmen. So dürfen sie nicht ohne weiteres Alkohol- oder Drogentest vornehmen. Diese Kontrollmaßnahme ist nämlich ein Eingriff in die gesetzlich geschützte Persönlichkeitssphäre und daher nur nach Einwilligung möglich. Den Atem via Alkomaten zu überprüfen ist also nur mit Zustimmung der betroffenen Person möglich – das gilt ebenso für Blutabnahme oder Leibesvisitation. Wer den Alkoholtest verweigert, kann also, außer in besonders schweren Fällen, nicht entlassen werden.

Fragen zum Thema Alkohol beim Bewerbungsgespräch erlaubt?

Was die geschützte Persönlichkeitssphäre anbelangt, ist auch bei einem Bewerbungsgespräch die Frage seitens des Arbeitgebers nach den Trinkgewohnheiten des Stellenbewerbers unzulässig. Sollte die Frage nach den Konsumgewohnheiten von Alkohol dennoch gestellt werden, muss die Frage zwar nicht beantwortet werden. Sollte man den Job aber bekommen wollen, ist es allerdings ratsam, die Antwort nicht zu verweigern. Es darf durchaus eine unwahre Antwort gegeben werden. Arbeitsrechtliche Sanktionen nach einer Einstellung wegen einer unwahren Antwort sind daher nicht zu befürchten. Eine Entlassung ist diesbezüglich unberechtigt.

Fazit

Beim Anstoßen zum Geburtstag eines Kollegen sollte man also bedenken, dass man Alkohol dabei mit Maß und Ziel konsumieren sollte, damit danach auch zur Zufriedenheit aller und auch der eigenen Gesundheit wegen gut weitergearbeitet werden kann.

Quellen:

WEKA – Arbeitsrecht online

Arbeiterkammer

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