18.09.2024 | Personalverrechnung | ID: 1184654

Wichtige steuerliche Neuerungen für Personalverrechner ab 01.01.2025

WEKA (aga)

Ob Lohnsteuertarifstufen, Reiseaufwandsentschädigungen oder der Sachbezug für eine Dienstwohnung – mit 01.01.2025 kommt es zu umfassenden steuerlichen Anpassungen.

Mit 01.01.2025 kommt es nicht nur zur Anhebung der Lohnsteuertarifstufen, sondern auch zu weiteren wichtigen Änderungen, die Sie für die korrekte Abrechnungvon Dienstnehmern unbedingt kennen sollten:

Lohnsteuertarifstufen

Die Lohnsteuertarifstufen betragen voraussichtlich im Veranlagungsjahr 2025 jährlich:

Veranlagungsjahr 2025

Veranlagungsjahr 2024

 

 

Einkommen (EK) in EUR

Einkommen (EK) in EUR

Steuersatz

Bis 13.308,00

Bis 12.816,00

0 %

Über 13.308,00–21.617,00

Über 12.816,00–20.818,00

20 %

Über 21.617,00–35.836,00

Über 20.818,00–34.513,00

30 %

Über 35.836,00–69.166,00

Über 34.513,00–66.612,00

40 %

Über 69.166,00–103.072,00

Über 66.178,00–99.266,00

48 %

Über 103.072,00

Über 99.266,00

50 %

Der Steuersatz für Einkommensteile über EUR 1,000.000,– beträgt bis 2025 55 %.

Tages- und Nächtigungsgelder

Die Tagesgelder für Inlandsdienstreisen werden von EUR 26,40 auf EUR 30,– und das Nächtigungsgeld von EUR 15,– auf EUR 17,– angehoben.

Kilometergeld

Das Kilometergeld wird für PKW von EUR 0,42 auf EUR 0,50 angehoben. Dieses erhöhte Kilometergeld gilt auch künftig für Motorräder und Fahrräder. Für mitbeförderte Personen soll sich der Betrag von EUR 0,05 auf EUR 0,15 erhöhen.

Für berufliche Reisen mit dem Fahrrad konnte Kilometergeld für maximal 1.500 km/Jahr als Werbungskosten geltend gemacht werden. Diese Obergrenze soll auf 3.000 km/Jahr verdoppelt werden.

Sachbezug Wohnraum

Die sachbezugsfreie Wohnfläche wird ab 01.01.2025 auf 35 m² erhöht. Künftig sollen Gemeinschaftsräume nicht mehr wie bisher jedem einzelnen Bewohner voll zugerechnet werden, sondern aliquot.

Sonstiges

Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung und des SV-Bonus sowie zugehöriger Einkommens- und Einschleifgrenzen werden zu 100 % an die Inflationsrate angepasst und die Freigrenze für sonstige Bezüge soll künftig valorisiert werden.

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Quelle: BMF

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