23.02.2021 | Arbeitsrecht | ID: 1083910

COVID-19-Kurzarbeitsmodell Phase III

Maximilian Zirm - Anna Portenschlager

Die Gastautoren Dr. Maximilian Zirm, LL.M. und Anna Portenschlager, LL.M. (WU), informieren über den aktuellen Stand zur COVID-19-Kurzarbeit: Von der wirtschaftlichen Begründung, über den Entgeltanspruch, bis hin zur Behaltepflicht.

Seit Oktober 2020 läuft nunmehr Phase III der COVID-19-Kurzarbeit. Phase III gilt für alle Kurzarbeitsanträge (sowohl für Erst- als auch Verlängerungsanträge) ab 01.10.2020 bis 31.03.2021. Im Unterschied zu Phase I und II wurden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kurzarbeit verschärft. Die Änderungen treffen jedoch hauptsächlich die ArbeitgeberInnen und haben im Endergebnis keine großen Auswirkungen auf die betroffenen ArbeitnehmerInnen. Nun wurde die Corona-Kurzarbeit erneut verlängert. Phase IV soll mit 1. April starten und mit Ende Juni enden. Nachstehender Beitrag soll einen Überblick über die aktuell geltenden Bestimmungen verschaffen.

Eine Betriebsvereinbarung oder eine Einzelvereinbarung mit den betroffenen ArbeitnehmerInnen ist nach wie vor notwendig. Die Zustimmung bzw Unterschrift der Sozialpartner ist jedoch nicht mehr erforderlich. Für die Kurzarbeit Phase III ist ausschließlich die Sozialpartnervereinbarung Version 8.0 zu verwenden.

Wirtschaftliche Begründung

Für die Inanspruchnahme der Kurzarbeit in Phase III ist nunmehr eine wirtschaftliche Begründung erforderlich. Dafür ist in Beilage 1 der Sozialpartnervereinbarung Version 8.0 eine eigene standardisierte Vorlage vorgesehen. Demnach ist im Ansuchen anzugeben, warum die Kurzarbeit beantragt wird und weshalb sie notwendig ist. Es muss auch dargelegt werden, welchen Beitrag die Kurzarbeit zur Krisenbewältigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten leistet und welche sonstigen Maßnahmen darüber hinaus geplant sind. Weiters ist anzuführen, ob seit 01.03.2020 bereits andere Covid-19-Förderungen (Härtefallfonds, Fixkostenzuschuss, Überbrückungsgarantien oder Steuerstunden und/oder Stundungen von Sozialversicherungsbeiträgen) bewilligt wurden.

Darüber hinaus ist der monatliche Umsatz (ohne sonstige Erträge) seit 01.03.2019 aufzuschlüsseln und die erwartete Entwicklung des Umsatzes (ohne sonstige Erträge) im Vergleich zum Vorjahreszeitraum anzugeben. Sollten die Umsatzzahlen und Umsatzprognose nicht aussagekräftig sein, kommen auch andere Kennziffern des Unternehmens in Betracht. Wenn der Rückgang des Umsatzes kleiner als 15 % ist, erfolgt jedenfalls eine Einzelfallprüfung des Antrages durch die Sozialpartner.

Sofern die Kurzarbeitsbeihilfe für mehr als fünf ArbeitnehmerInnen beantragt wird, müssen die Angaben zur wirtschaftlichen Begründung zudem vom Steuerberater, Bilanzbuchhalter oder Wirtschaftsprüfer bestätigt werden.

Arbeitszeitreduktion

Bisher war eine Kürzung der Arbeitszeit auf bis zu 10 % möglich. In Phase III muss die gekürzte Normalarbeitszeit im Durchschnitt der Dauer der Kurzarbeit grundsätzlich zwischen 30 % und 80 % der für die jeweiligen ArbeitnehmerInnen vor Beginn der Kurzarbeit gültigen Normalarbeitszeit liegen. Der Durchrechnungszeitraum beträgt dabei sechs Monate.

Die Unterschreitung der Mindestarbeitszeit von 30 % (bzw. mehr als 70 % Ausfallstunden) ist nur mehr in Ausnahmefällen zulässig. Dafür ist in Beilage 2 der Sozialpartnervereinbarung Version 8.0 wiederum ein eigenes Formular vorgesehen, in welchem eine besondere wirtschaftliche Begründung darzulegen ist. Beispielhaft werden als Begründung etwa vorübergehende behördliche Schließung oder Einschränkung, existenzbedrohender Umsatzeinbruch, plötzliche erhebliche Liefer- oder Absatzschwierigkeiten oder massive Reisebeschränkungen in oder aus Zielmärkten angeführt.

Aufrechterhaltung des Beschäftigungsstandes

Während der Dauer der Kurzarbeit besteht weiterhin eine so genannte Behaltepflicht für die ArbeitgeberInnen. Demnach besteht eine Verpflichtung, jenen Beschäftigungsstand im Betrieb aufrecht zu erhalten, der unmittelbar vor Beginn des Kurzarbeitszeitraumes bestand. Die Behaltepflicht erstreckt sich auf alle ArbeitnehmerInnen, sohin auch auf jene ArbeitnehmerInnen, die nicht von Kurzarbeit betroffen sind. Darüber hinaus gibt es nach Ablauf des Kurzarbeitszeitraumes eine 1-monatige Behaltefrist für jene ArbeitnehmerInnen, die von Kurzarbeit betroffen sind. ArbeitgeberInnen-Kündigungen dürfen erst nach Ablauf der Behaltefrist ausgesprochen werden. In der Sozialpartnervereinbarung Version 8.0 sind einige Ausnahmen zur Aufrechterhaltung des Beschäftigungsstandes angeführt (zB die Beendigung eines Dienstverhältnisses aufgrund von Pensionsansprüchen), die keine Auffüllverpflichtung für die ArbeitgeberInnen auslösen.

Urlaubsverbrauch

Urlaubsguthaben vergangener Jahre sowie Zeitguthaben sind tunlichst vor Beginn der Kurzarbeit oder während des Kurzarbeitszeitraumes abzubauen. Ausgenommen davon sind Langzeitguthaben wie zB Sabbaticals. Sofern Alturlaube und Zeitgutgaben bereits abgebaut wurden, sollten ArbeitnehmerInnen tunlichst eine Woche ihres laufenden Urlaubs verbrauchen. Da ArbeitgeberInnen den Urlaub grundsätzlich nicht einseitig anordnen können, ist dem AMS gegenüber diesbezüglich zwar kein bestimmter Erfolg, aber ein ernstliches Bemühen nachzuweisen.

Entgeltsanspruch

Die ArbeitnehmerInnen erhalten wie bereits in Phase I und II zwischen 80 % und 90 % des vor der Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts (Nettogarantie). Bemessungsgrundlage ist dabei der letzte vollentlohnte Monat vor Einführung der Kurzarbeit. Befinden sich ArbeitnehmerInnen durchgehend seit März/April 2020 in Kurzarbeit, gilt weiterhin jene Bemessungsgrundlage, die für den Erstantrag gegolten hat.

Widerrufliche Überstundenpauschalen – sofern sie vom Arbeitgeber zu Beginn der Kurzarbeit nicht widerrufen wurden – sind in Phase III nunmehr in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen.

Soweit nichts Abweichendes geregelt wurde, ist die bisher statisch fixierte Bemessungsgrundlage ab 01.10.2020 an die im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.03.2021 anfallenden Erhöhungen der kollektivvertraglichen Mindestlöhne gekoppelt (Entgeltdynamik). Dies gilt auch für allfällige kollektivvertragliche Biennien, kollektivvertragliche Vorrückungen sowie Erhöhungen aufgrund einer KV-Umstufung. Einmalzahlungen gebühren in voller Höhe, sofern nicht anders geregelt wurde.

Änderung der Normalarbeitszeit

Wurde das Ausmaß der Normalarbeitszeit innerhalb von 30 Tagen vor Beginn der Kurzarbeitszeit geändert, ist die Bemessungsgrundlage auf Basis des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes während dieser 30 Tage zu berechnen.

Die Bemessungsgrundlage muss jedoch auf Basis des aktuellen Ausmaßes der Normalarbeitszeit neu berechnet werden, wenn die Änderung i) aufgrund von Bildungs-, Pflege-, Alters-, Wiedereingliederungsteilzeiten oder Elternteilzeit entsteht oder ii) auf einem gesetzlichen oder kollektiven Rechtsanspruch beruht oder iii) spätestens 31 Tage vor Beginn der Kurzarbeit vereinbart wurde.

Aus-, Fort- und Weiterbildung

Seit Phase III der Kurzarbeit müssen ArbeitnehmerInnen Aus-, Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen absolvieren, sofern diese von den ArbeitgeberInnen angeboten oder gewünscht werden (Weiterbildungsbereitschaft). Die Verpflichtung besteht im Ausmaß der ursprüngliche (vor Kurzarbeit) vereinbarten Normalarbeitszeit. Die angeordneten Weiterbildungsstunden gelten als Arbeitszeit und werden bis zur Nettoersatzrate durch diese abgedeckt. Wenn sie darüber hinaus gehen, sind sie zusätzlich zu vergüten. Die Bildungszeiten gelten als vom AMS förderbare Ausfallstunden, sie zählen jedoch nicht für die Erreichung der Mindestarbeitszeit von 30 %.

Sofern eine Unterbrechung der Weiterbildung aus betrieblichen Umständen erforderlich ist, können die ArbeitgeberInnen den vorzeitigen Abbruch der Weiterbildung anordnen. ArbeitnehmerInnen haben jedoch das Recht, die Weiterbildung zu einem späteren Zeitpunkt abzuschließen. Ein Bildungskostenrückersatz für Bildungsmaßnahmen aufgrund der Bildungsverpflichtung während der Kurzarbeit ist unwirksam.

Lehrlinge

In Phase III ist Kurzarbeit für Lehrlinge nur möglich, wenn die Ausbildung sichergestellt ist. Dazu müssen mindestens 50 % der ausgefallenen Arbeitsstunden für ausbildungs- bzw berufsrelevante Maßnahmen genutzt werden.

Aussicht

Die Kurzarbeit Phase III läuft Ende März 2021 aus. Eine Verlängerung der Kurzarbeit ist von der Bundesregierung bereits angedacht. Die Kurzarbeit Phase IV soll mit 1. April starten und mit 30. Juni enden.

Autoren

Dr. Maximilian Zirm, LL.M.

Dr. Maximilian Zirm, LL.M. ist Partner bei Gibel Zirm Rechtsanwälte in Wien, einer Kanzlei mit Spezialisierung im Immobilien- und Wirtschaftsrecht. Er ist neben seiner anwaltlichen Tätigkeit Autor zahlreicher Publikationen, Lektor an einer Fachhochschule sowie seit mehreren Jahren Referent für den Weka-Verlag.

Anna Portenschlager, LL.M. (WU

Anna Portenschlager, LL.M. (WU ist Rechtsanwaltsanwärterin bei Gibel Zirm Rechtsanwälte in Wien und Autorin von wissenschaftlichen Publikationen.

Link auf die Website: https://www.gibelzirm.com/

GIBEL ZIRM Rechtsanwälte GmbH & Co KG

Ähnliche Beiträge

  • Arbeitsrechtliches zum Coronavirus: Was müssen Unternehmen beachten?

    Zum Beitrag
  • Kurzarbeit und Beendigung von Dienstverhältnissen

    Zum Beitrag
  • Pendlerpauschale und Pendlereuro 2022 – Was muss beachtet werden?

    Zum Beitrag

Arbeitshilfen

Produkt-Empfehlungen

Arbeitshilfen

Produkt-Empfehlungen